RS OGH 1957/12/18 7Ob568/57

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Veröffentlicht am 18.12.1957
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Norm

MG §19 Abs2 Z3
ZPO §530 Abs1 Z7 G2

Rechtssatz

Kein Wiederaufnahmsgrund, wenn der Beklagte, dem im Vorprozeß ein Diebstahl nicht nachgewiesen werden konnte, sodaß die darauf gestützte Kündigung (§ 19 Abs 2 Z 3 MG) aufgehoben wurde, nach Urteilsfällung in zweiter Instanz erwiesenermaßen einen neuen Diebstahl begeht, woraus Schlüsse auf seine Täterschaft auch im ersten Fall gezogen werden könnten.

Entscheidungstexte

  • 7 Ob 568/57
    Entscheidungstext OGH 18.12.1957 7 Ob 568/57

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1957:RS0044821

Dokumentnummer

JJR_19571218_OGH0002_0070OB00568_5700000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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