Norm
MG §19 Abs2 Z3Rechtssatz
Kein Wiederaufnahmsgrund, wenn der Beklagte, dem im Vorprozeß ein Diebstahl nicht nachgewiesen werden konnte, sodaß die darauf gestützte Kündigung (§ 19 Abs 2 Z 3 MG) aufgehoben wurde, nach Urteilsfällung in zweiter Instanz erwiesenermaßen einen neuen Diebstahl begeht, woraus Schlüsse auf seine Täterschaft auch im ersten Fall gezogen werden könnten.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1957:RS0044821Dokumentnummer
JJR_19571218_OGH0002_0070OB00568_5700000_001