Norm
KO §2 Abs2Rechtssatz
Im Falle des Anschlußkonkurses sind die nach der KO vom Tage des Antrages auf Konkurseröffnung oder vom Tage der Konkurseröffnung zu berechnenden Fristen vom Tage des Antrages auf Eröffnung des Ausgleichsverfahrens oder vom Tage der Eröffnung des Ausgleichsverfahrens zu berechnen. Auch wenn zugleich mit der Abweisung eines Antrages auf Eröffnung des Ausgleichsverfahrens vom Amts wegen der Konkurs eröffnet wird, sind die nach der KO vom Tage des Antrages auf Konkurseröffnung zu berechnenden Fristen vom Tage des Antrages auf Eröffnung des Ausgleichsverfahrens zu berechnen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1957:RS0064009Dokumentnummer
JJR_19571220_OGH0002_0040OB00092_5700000_002