RS OGH 1957/12/20 4Ob92/57

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Veröffentlicht am 20.12.1957
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Norm

KO §2 Abs2

Rechtssatz

Im Falle des Anschlußkonkurses sind die nach der KO vom Tage des Antrages auf Konkurseröffnung oder vom Tage der Konkurseröffnung zu berechnenden Fristen vom Tage des Antrages auf Eröffnung des Ausgleichsverfahrens oder vom Tage der Eröffnung des Ausgleichsverfahrens zu berechnen. Auch wenn zugleich mit der Abweisung eines Antrages auf Eröffnung des Ausgleichsverfahrens vom Amts wegen der Konkurs eröffnet wird, sind die nach der KO vom Tage des Antrages auf Konkurseröffnung zu berechnenden Fristen vom Tage des Antrages auf Eröffnung des Ausgleichsverfahrens zu berechnen.

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 92/57
    Entscheidungstext OGH 20.12.1957 4 Ob 92/57
    Veröff: EvBl 1958/154 S 245 = Arb 6790 = SozM IE,45

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1957:RS0064009

Dokumentnummer

JJR_19571220_OGH0002_0040OB00092_5700000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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