Norm
ZPO §141Rechtssatz
Der § 519 ZPO bezieht sich nur auf berufungsgerichtliche Beendigungs - Beschlüsse; der Beschluß, mit dem das Berufungsgericht einen Antrag auf Erstreckung der Berufungsverhandlung abgewiesen hat, ist daher gemäß §§ 514 Abs 1 und 141 ZPO anfechtbar.Der Paragraph 519, ZPO bezieht sich nur auf berufungsgerichtliche Beendigungs - Beschlüsse; der Beschluß, mit dem das Berufungsgericht einen Antrag auf Erstreckung der Berufungsverhandlung abgewiesen hat, ist daher gemäß Paragraphen 514, Absatz eins und 141 ZPO anfechtbar.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1958:RS0036523Dokumentnummer
JJR_19580103_OGH0002_0020OB00646_5700000_001