Norm
ABGB §471 5Rechtssatz
Das Bestehen eines Zurückbehaltungsrechtes ist nicht von Amts wegen wahrzunehmen. Es ist vielmehr Sache des Beklagten, dem Herausgabeanspruch des Klägers die Einwendung entgegenzusetzen, daß er an der Sache ein Zurückbehaltungsrecht ausübe. Dabei hat er die Grundlage dieses Rechtes anzuführen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1958:RS0011499Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
19.05.2014