RS OGH 1958/1/8 7Ob581/57, 8Ob81/69, 1Ob62/73, 3Ob584/76, 7Ob601/79, 1Ob635/81, 5Ob2320/96d, 6Ob296/

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Veröffentlicht am 08.01.1958
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Norm

ABGB §471 5
HGB §369

Rechtssatz

Das Bestehen eines Zurückbehaltungsrechtes ist nicht von Amts wegen wahrzunehmen. Es ist vielmehr Sache des Beklagten, dem Herausgabeanspruch des Klägers die Einwendung entgegenzusetzen, daß er an der Sache ein Zurückbehaltungsrecht ausübe. Dabei hat er die Grundlage dieses Rechtes anzuführen.

Entscheidungstexte

  • 7 Ob 581/57
    Entscheidungstext OGH 08.01.1958 7 Ob 581/57
    SZ 31/6
  • 8 Ob 81/69
    Entscheidungstext OGH 03.06.1969 8 Ob 81/69
    nur: Das Bestehen eines Zurückbehaltungsrechtes ist nicht von Amts wegen wahrzunehmen. Es ist vielmehr Sache des Beklagten, dem Herausgabeanspruch des Klägers die Einwendung entgegenzusetzen, daß er an der Sache ein Zurückbehaltungsrecht ausübe. (T1) = SZ 42/85
  • 1 Ob 62/73
    Entscheidungstext OGH 04.04.1973 1 Ob 62/73
  • 3 Ob 584/76
    Entscheidungstext OGH 29.06.1976 3 Ob 584/76
    nur T1; Beisatz: Behauptung von Gegenforderungen reicht nicht aus. (T2)
  • 7 Ob 601/79
    Entscheidungstext OGH 03.05.1979 7 Ob 601/79
    nur T1; Beisatz: Die Einrede muß jedoch nicht ausdrücklich erhoben werden, es genügt vielmehr, daß sich aus dem Vorbringen des Beklagten ergibt, daß er zur Herausgabe der Sache gegen Ersatz seiner Aufwendungen bereit ist. (T3)
  • 1 Ob 635/81
    Entscheidungstext OGH 15.07.1981 1 Ob 635/81
    nur T1; Beis wie T2
  • 5 Ob 2320/96d
    Entscheidungstext OGH 24.09.1996 5 Ob 2320/96d
    Vgl auch
  • 6 Ob 296/99v
    Entscheidungstext OGH 15.12.1999 6 Ob 296/99v
    Vgl auch; Beis wie T1; Beisatz: Es genügt, dass sich aus dem Vorbringen ergibt, dass der Beklagte zur Herausgabe der Sache nur gegen Ersatz der Aufwendungen bereit ist. (T4)
  • 3 Ob 243/13a
    Entscheidungstext OGH 19.03.2014 3 Ob 243/13a

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1958:RS0011499

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

19.05.2014
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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