Norm
ABGB §372 IId1Rechtssatz
Der in der Bestandverhältnis nach § 19 Abs 2 Z 10 MietG. Eintretende erwirbt die Rechte nur im Umfange seines Vormannes. Er muß also sowohl die Unredlichkeit des Vormannes bei Vertragsabschluß wie auch die Einwendung der allfälligen Verschweigung oder des Nichtbestandes des Mietrechtes gegen sich gelten lassen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1958:RS0012090Dokumentnummer
JJR_19580108_OGH0002_0010OB00679_5700000_001