Norm
StVO §19 Abs1 BVIIRechtssatz
Wenn die Geschwindigkeit eines auf der begünstigten Fahrbahn befindlichen Fahrzeuges nicht mit voller Sicherheit abgeschätzt werden kann, ist diesem Fahrzeug jedenfalls der Vorrang zu überlassen.
Entscheidungstexte
Schlagworte
SW: AutoEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1958:RS0074762Dokumentnummer
JJR_19580108_OGH0002_0020OB00614_5700000_003