Norm
ABGB §863 EIRechtssatz
Wird dem Vermittler für seine Tätigkeit eine "Kleinigkeit" zugesagt, so ist dies dahin zu verstehen, daß die Festsetzung der Höhe des zu leistenden Betrages im Ermessen des Versprechenden liegen soll. Freilich kann der Schuldner in diesem Fall nicht jeden beliebigen Betrag leisten; unter "Kleinigkeit" ist vielmehr ein Betrag zu verstehen, der nicht so gering sein darf, daß er nicht einmal als eine Erkenntlichkeit für eine Leistung aufgefaßt werden kann.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1958:RS0029577Dokumentnummer
JJR_19580108_OGH0002_0070OB00566_5700000_001