RS OGH 1958/1/8 7Ob566/57, 1Ob332/60

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 08.01.1958
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Norm

ABGB §863 EI
ABGB §914 IIIi
HGB §346
HVG §6 IA
HVG §29 IIg1

Rechtssatz

Wird dem Vermittler für seine Tätigkeit eine "Kleinigkeit" zugesagt, so ist dies dahin zu verstehen, daß die Festsetzung der Höhe des zu leistenden Betrages im Ermessen des Versprechenden liegen soll. Freilich kann der Schuldner in diesem Fall nicht jeden beliebigen Betrag leisten; unter "Kleinigkeit" ist vielmehr ein Betrag zu verstehen, der nicht so gering sein darf, daß er nicht einmal als eine Erkenntlichkeit für eine Leistung aufgefaßt werden kann.

Entscheidungstexte

  • 7 Ob 566/57
    Entscheidungstext OGH 08.01.1958 7 Ob 566/57
    Veröff: ImmZ 1958,104
  • 1 Ob 332/60
    Entscheidungstext OGH 09.11.1960 1 Ob 332/60
    Beisatz: Zusage, "sich in beträchtlichen Maße erkenntlich zu zeigen". (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1958:RS0029577

Dokumentnummer

JJR_19580108_OGH0002_0070OB00566_5700000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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