RS OGH 1958/1/15 1Ob17/58, 3Ob678/80, 1Ob641/81 (1Ob642/81, 1Ob643/81), 4Ob511/88, 2Ob608/92

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 15.01.1958
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Norm

ABGB §1333
ABGB §1334
HGB §354 Abs2

Rechtssatz

Für den Anspruch auf Zahlung von Verzugszinsen genügt jeder Grad des Verschuldens, wobei der Exkulpierungsbeweis dem Beklagten obliegt. Nicht erforderlich ist, daß der Kläger die Zinsen bereits bezahlt habe.

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 17/58
    Entscheidungstext OGH 15.01.1958 1 Ob 17/58
    Veröff: HS 1583/135
  • 3 Ob 678/80
    Entscheidungstext OGH 08.04.1981 3 Ob 678/80
    Vgl; Beisatz: Es ist aber Sache des Klägers, zu behaupten und zu beweisen, daß der Beklagten zumindest auffallende Sorglosigkeit bei der Verzögerung der Zahlungen zur Last fällt. (T1)
  • 1 Ob 641/81
    Entscheidungstext OGH 26.08.1981 1 Ob 641/81
    Vgl auch; Beis wie T1; Beisatz: Die Beweislastumkehr des § 1298 ABGB gilt nach der Rechtsprechung und einem Teil der Lehre nur für das Vorliegen leichter Fahrlässigkeit; ein höherer Grad des Verschuldens wird nicht vermutet. Ob aber auffallende Sorglosigkeit gegeben ist, ist vom Richter nach der Lage des Falles zu beurteilen. Die dauernde Nichteinhaltung der Zahlungstermine trotz zahlreicher Urgenzen kann nur als auffallende Sorglosigkeit bezeichnet werden. (T2) Veröff: NZ 1982,154
  • 4 Ob 511/88
    Entscheidungstext OGH 12.04.1988 4 Ob 511/88
    Auch; Beisatz: Strengere Haftung für den Verzögerungsschaden auch bei einseitigen Handelsgeschäften. (T3)
  • 2 Ob 608/92
    Entscheidungstext OGH 13.05.1993 2 Ob 608/92
    Veröff: SZ 66/62 = EvBl 1993/190 S 809

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1958:RS0031924

Dokumentnummer

JJR_19580115_OGH0002_0010OB00017_5800000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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