Norm
ABGB §294 BRechtssatz
Die Aufhebung der Zubehörqualität einer Sache muß nicht unbedingt in der Form einer Widmungsänderung erfolgen, sondern kann auch durch Veräußerung der Sache, unbeschadet deren Weiterverwendung auf der Liegenschaft, geschehen; eine Veräußerung der Zubehörsache setzt nicht eine Aufhebung der körperlichen Verbindung oder örtlichen Beziehung zur Hauptsache voraus ( entgegen SZ 20/163 ), sondern verlangt nur das Vorliegen eines Veräußerungsgeschäftes und die Einhaltung der zum Eigentumserwerb an Fahrnissen erforderlichen Form.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1958:RS0009886Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
30.06.2020