RS OGH 2017/8/29 7Ob542/57, 3Ob174/01m, 6Ob127/17w

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Veröffentlicht am 29.01.1958
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Rechtssatz

Die Aufhebung der Zubehörqualität einer Sache muß nicht unbedingt in der Form einer Widmungsänderung erfolgen, sondern kann auch durch Veräußerung der Sache, unbeschadet deren Weiterverwendung auf der Liegenschaft, geschehen; eine Veräußerung der Zubehörsache setzt nicht eine Aufhebung der körperlichen Verbindung oder örtlichen Beziehung zur Hauptsache voraus ( entgegen SZ 20/163 ), sondern verlangt nur das Vorliegen eines Veräußerungsgeschäftes und die Einhaltung der zum Eigentumserwerb an Fahrnissen erforderlichen Form.

Entscheidungstexte

  • 7 Ob 542/57
    Entscheidungstext OGH 29.01.1958 7 Ob 542/57
  • RS0009886">3 Ob 174/01m
    Entscheidungstext OGH 19.12.2001 3 Ob 174/01m
    Beisatz: Wofür nach § 428 erste Alternative ABGB auch das Besitzkonstitut hinreicht. (T1); Veröff: SZ 74/201
  • RS0009886">6 Ob 127/17w
    Entscheidungstext OGH 29.08.2017 6 Ob 127/17w
    Beisatz: Wegen der rechtlichen Selbständigkeit der Zubehörsachen ist auch deren Veräußerung und Verpfändung (Letztere allerdings unter Einhaltung der Regeln des Faustpfandprinzips) rechtlich möglich. (T2)
    Veröff: SZ 2017/90

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1958:RS0009886

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

30.06.2020
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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