Rechtssatz
Die Aufhebung der Zubehörqualität einer Sache muß nicht unbedingt in der Form einer Widmungsänderung erfolgen, sondern kann auch durch Veräußerung der Sache, unbeschadet deren Weiterverwendung auf der Liegenschaft, geschehen; eine Veräußerung der Zubehörsache setzt nicht eine Aufhebung der körperlichen Verbindung oder örtlichen Beziehung zur Hauptsache voraus ( entgegen SZ 20/163 ), sondern verlangt nur das Vorliegen eines Veräußerungsgeschäftes und die Einhaltung der zum Eigentumserwerb an Fahrnissen erforderlichen Form.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1958:RS0009886Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
30.06.2020