Norm
ABGB §1409 CRechtssatz
§ 56 Abs 4 GewO (Witwenbetrieb und Deszendetenfortbetrieb) hat nur gewerberechtliche Bedeutung. Die Frage, auf wen das Vermögen des Verstorbenen, also auch die in seiner Eigenschaft als Gewerbeinhaber begründeten Rechte und Pflichten, übergehen, ist unbeschadet der Bestimmung des § 56 GewO nach bürgerlichem Recht zu beurteilen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1958:RS0033208Dokumentnummer
JJR_19580129_OGH0002_0070OB00041_5800000_001