RS OGH 1958/1/29 1Ob6/58

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 29.01.1958
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Norm

ABGB §19
ABGB 1306a

Rechtssatz

Die Moskauer Erklärung vom 1.11.1943, kann für die Beurteilung der Rechtswidrigkeit einer durch Widerstandskämpfe begangenen Tötung schon deshalb nicht herangezogen werden, weil sie jedenfalls im damaligen Zeitpunkt weder innerstaatliches Recht noch auch annerkannte Norm des Völkerrechtes war. Auch Handlungen, die der Befreiung Österreichs dienten, waren rechtswidrig und sogar an sich strafbar, wenn sie gegen das damalige positive Recht verstießen.

Zur Frage der Notwehr und des Notstandes. Wenn sich eine Person, die als gefährlich angesehen werden kann, ohnedies in sicherer Gewahrsame befindet, ist ihre Tötung auf keinen Fall gerechtfertigt oder entschuldbar.

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 6/58
    Entscheidungstext OGH 29.01.1958 1 Ob 6/58

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1958:RS0009057

Dokumentnummer

JJR_19580129_OGH0002_0010OB00006_5800000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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