Norm
ABGB §19Rechtssatz
Die Moskauer Erklärung vom 1.11.1943, kann für die Beurteilung der Rechtswidrigkeit einer durch Widerstandskämpfe begangenen Tötung schon deshalb nicht herangezogen werden, weil sie jedenfalls im damaligen Zeitpunkt weder innerstaatliches Recht noch auch annerkannte Norm des Völkerrechtes war. Auch Handlungen, die der Befreiung Österreichs dienten, waren rechtswidrig und sogar an sich strafbar, wenn sie gegen das damalige positive Recht verstießen.
Zur Frage der Notwehr und des Notstandes. Wenn sich eine Person, die als gefährlich angesehen werden kann, ohnedies in sicherer Gewahrsame befindet, ist ihre Tötung auf keinen Fall gerechtfertigt oder entschuldbar.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1958:RS0009057Dokumentnummer
JJR_19580129_OGH0002_0010OB00006_5800000_001