RS OGH 1958/1/29 7Ob471/57

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 29.01.1958
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Norm

EO §328
EO §382 Z1
  1. EO § 328 heute
  2. EO § 328 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2021
  3. EO § 328 gültig von 01.08.1989 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 343/1989
  1. EO § 382 heute
  2. EO § 382 gültig ab 27.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 147/2021
  3. EO § 382 gültig von 01.07.2021 bis 26.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2021
  4. EO § 382 gültig von 01.05.1997 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 759/1996
  5. EO § 382 gültig von 01.03.1990 bis 30.04.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 96/1990

Rechtssatz

1. Die Exekution nach § 328 EO kann sowohl den Anspruch des Verpflichteten gegenüber dem Drittschuldner auf körperliche Übergabe der Liegenschaft wie auch den Anspruch auf Übertragung des Eigentums zum Gegenstand haben.1. Die Exekution nach Paragraph 328, EO kann sowohl den Anspruch des Verpflichteten gegenüber dem Drittschuldner auf körperliche Übergabe der Liegenschaft wie auch den Anspruch auf Übertragung des Eigentums zum Gegenstand haben.

2. Aus § 328 Abs 2 EO folgt nicht, daß die für die Eigentumseinverleibung des Verpflichteten erforderlichen Urkunden, vor allem die Urkunde über das Erwerbsgeschäft, dem Ansuchen um die Zwangsversteigerung nicht beigeschlossen zu werden brauchen. Befinden sich diese Urkunden im Besitz des Drittschuldners, steht dem betreibenden Gläubiger ein klagbarer Anspruch auf Herausgabe zu, der allenfalls auch durch eine einstweilige Verfügung nach § 382 Z 1 EO gesichert werden kann; hat aber bereits der Verpflichtete die Urkunden, kann der betreibende Gläubiger die Ausfolgung dieser Urkunden im Wege der Exekution verlangen.2. Aus Paragraph 328, Absatz 2, EO folgt nicht, daß die für die Eigentumseinverleibung des Verpflichteten erforderlichen Urkunden, vor allem die Urkunde über das Erwerbsgeschäft, dem Ansuchen um die Zwangsversteigerung nicht beigeschlossen zu werden brauchen. Befinden sich diese Urkunden im Besitz des Drittschuldners, steht dem betreibenden Gläubiger ein klagbarer Anspruch auf Herausgabe zu, der allenfalls auch durch eine einstweilige Verfügung nach Paragraph 382, Ziffer eins, EO gesichert werden kann; hat aber bereits der Verpflichtete die Urkunden, kann der betreibende Gläubiger die Ausfolgung dieser Urkunden im Wege der Exekution verlangen.

Entscheidungstexte

  • 7 Ob 471/57
    Entscheidungstext OGH 29.01.1958 7 Ob 471/57
    RZ 1958/59

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1958:RS0004322

Dokumentnummer

JJR_19580129_OGH0002_0070OB00471_5700000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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