RS OGH 1958/1/30 2AZR293/56

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Veröffentlicht am 30.01.1958
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Rechtssatz

Ob derjenige, der einen anderen gegen Unfall versichert hat, nach eingetretenem Unfall an den Versicherten bzw dessen Erben die von dem Versicherer ausgezahlte Versicherungssumme abführen muß, bestimmt sich nach der Art der Rechtsbeziehungen zwischen Versichertem und Versicherungsnehmer; das Versicherungsvertragsgesetz regelt diese Frage in §§ 179, 75-77 nicht.Ob derjenige, der einen anderen gegen Unfall versichert hat, nach eingetretenem Unfall an den Versicherten bzw dessen Erben die von dem Versicherer ausgezahlte Versicherungssumme abführen muß, bestimmt sich nach der Art der Rechtsbeziehungen zwischen Versichertem und Versicherungsnehmer; das Versicherungsvertragsgesetz regelt diese Frage in Paragraphen 179, 75 -, 77, nicht.

Schlagworte

*D*

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:AUSL000:1958:RS0104166

Dokumentnummer

JJR_19580130_AUSL000_002AZR00293_5600000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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