Norm
ABGB §1394Rechtssatz
Unter den Voraussetzungen des § 1422 ABGB erwirbt der Übernehmer die Forderung mit allen Einschränkungen, wie sie gegenüber dem Überträger bestanden haben.Unter den Voraussetzungen des Paragraph 1422, ABGB erwirbt der Übernehmer die Forderung mit allen Einschränkungen, wie sie gegenüber dem Überträger bestanden haben.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1958:RS0032903Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
14.11.2023