RS OGH 1958/2/5 7Ob28/58, 8Ob54/78

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 05.02.1958
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Norm

ZPO §391 Abs3 C
ZPO §503 Z2 C6

Rechtssatz

Wird das Urteil der ersten Instanz, das auch über eine Gegenforderung erkannt hat, seinem ganzen Umfange nach wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung angefochten, diese Rechtsrüge aber hinsichtlich der Gegenforderung überhaupt nicht ausgeführt, kann das Berufungsgericht diesen Teil der erstinstanzlichen Entscheidung nicht überprüfen. Eine Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens wird dadurch nicht begründet.

Entscheidungstexte

  • 7 Ob 28/58
    Entscheidungstext OGH 05.02.1958 7 Ob 28/58
  • 8 Ob 54/78
    Entscheidungstext OGH 19.04.1978 8 Ob 54/78
    Auch

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1958:RS0040924

Dokumentnummer

JJR_19580205_OGH0002_0070OB00028_5800000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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