RS OGH 1958/2/5 1Ob142/57

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Veröffentlicht am 05.02.1958
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Rechtssatz

Die Gesellschafter einer GesmbH, die den Abschluß des Gesellschaftsvertrages wegen List oder Irreführung anfechten wollen, haben auf diesen Anspruch auf Auflösung des Gesellschaftsvertrages ex tunc dadurch verzichtet, daß sie einer einvernehmlichen Auflösung ohne ausdrücklichen Vorbehalt es nunc zugestimmt haben. Unabhängig davon können sie aber eine angemessene Vergütung gemäß § 872 ABGB verlangen.Die Gesellschafter einer GesmbH, die den Abschluß des Gesellschaftsvertrages wegen List oder Irreführung anfechten wollen, haben auf diesen Anspruch auf Auflösung des Gesellschaftsvertrages ex tunc dadurch verzichtet, daß sie einer einvernehmlichen Auflösung ohne ausdrücklichen Vorbehalt es nunc zugestimmt haben. Unabhängig davon können sie aber eine angemessene Vergütung gemäß Paragraph 872, ABGB verlangen.

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 142/57
    Entscheidungstext OGH 05.02.1958 1 Ob 142/57

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1958:RS0016169

Dokumentnummer

JJR_19580205_OGH0002_0010OB00142_5700000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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