RS OGH 1958/2/5 7Ob519/57

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 05.02.1958
beobachten
merken

Norm

ABGB §1425 VC
MG §14

Rechtssatz

Der Umstand, daß der bei der Mietkommission beantragten Mietzinsherabsetzung in Zukunft möglicherweise stattgegeben werden könnte, ist kein Zahlungshindernis; der Erlag ist daher nicht als rechtmäßig im Sinne des § 1425 ABGB anzusehen.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1958:RS0033703

Dokumentnummer

JJR_19580205_OGH0002_0070OB00519_5700000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten