Norm
JN §41Rechtssatz
Richterwechsel nach § 412 ZPO berechtigt die beklagte Partei nicht, erst bei der erneuerten Streitverhandlung die Einrede der sachlichen Unzuständigkeit zu erheben; trotz Neudurchführung der Verhandlung besteht keine Möglichkeit mehr, befristete und bis zum Richterwechsel versäumte Einreden nachzuholen.Richterwechsel nach Paragraph 412, ZPO berechtigt die beklagte Partei nicht, erst bei der erneuerten Streitverhandlung die Einrede der sachlichen Unzuständigkeit zu erheben; trotz Neudurchführung der Verhandlung besteht keine Möglichkeit mehr, befristete und bis zum Richterwechsel versäumte Einreden nachzuholen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1958:RS0039770Dokumentnummer
JJR_19580205_OGH0002_0050OB00002_5800000_001