Norm
ABGB §970Rechtssatz
Ein Gastvertrag mit einem Schankwirt kommt spätestens mit der Entgegennahme der Bestellung durch den Wirt oder seine Angestellten zustande. Hiebei ist es ohne Bedeutung, wer später die Bezahlung der Zeche vornehmen soll, weil der Umstand, daß ein Familienangehöriger, Freund oder Bekannter die Zeche begleichen wird, für den Gastwirt und damit für den Gastvertrag in der Regel bedeutungslos ist.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1958:RS0019202Dokumentnummer
JJR_19580205_OGH0002_0010OB00428_5700000_001