RS OGH 1958/2/5 1Ob428/57, 5Ob184/75, 1Ob587/81

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 05.02.1958
beobachten
merken

Norm

ABGB §970
ABGB §1316

Rechtssatz

Ein Gastvertrag mit einem Schankwirt kommt spätestens mit der Entgegennahme der Bestellung durch den Wirt oder seine Angestellten zustande. Hiebei ist es ohne Bedeutung, wer später die Bezahlung der Zeche vornehmen soll, weil der Umstand, daß ein Familienangehöriger, Freund oder Bekannter die Zeche begleichen wird, für den Gastwirt und damit für den Gastvertrag in der Regel bedeutungslos ist.

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 428/57
    Entscheidungstext OGH 05.02.1958 1 Ob 428/57
    Veröff: SZ 31/14
  • 5 Ob 184/75
    Entscheidungstext OGH 07.10.1975 5 Ob 184/75
    Veröff: EvBl 1976/63 S 126 = SZ 48/100
  • 1 Ob 587/81
    Entscheidungstext OGH 08.04.1981 1 Ob 587/81
    nur: Ein Gastvertrag mit einem Schankwirt kommt spätestens mit der Entgegennahme der Bestellung durch den Wirt oder seine Angestellten zustande. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1958:RS0019202

Dokumentnummer

JJR_19580205_OGH0002_0010OB00428_5700000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten