TE Vwgh Erkenntnis 2002/4/3 2002/04/0017

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Veröffentlicht am 03.04.2002
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Index

50/01 Gewerbeordnung;

Norm

GewO 1994 §258 Abs2 Z1;
GewO 1994 §258 Abs2 Z3;
GewO 1994 §258 Abs3;
GewO 1994 §87 Abs1 Z3;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. W. Pesendorfer und die Hofräte Dr. Gruber, Dr. Stöberl, Dr. Blaschek und Dr. Rigler als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Weiss, über die Beschwerde der I in B, vertreten durch Dr. Heinz-Wilhelm Stenzel, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Annagasse 3A/22, gegen den Bescheid des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit vom 9. Jänner 2002, Zl. 322.701/1- I/9/01, betreffend Entziehung der Gewerbeberechtigung, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Der vorliegenden Beschwerde und der dieser angeschlossenen Bescheidausfertigung zufolge wurde der Beschwerdeführerin mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit vom 9. Jänner 2002 die Gewerbeberechtigung für das Gewerbe der Überlassung von Arbeitskräften, eingeschränkt auf höchstens 20 Arbeitskräfte, und zwar Taxilenker und kaufmännisches Personal in einem näher bezeichneten Standort gemäß §§ 87 Abs. 1 Z. 3 und 258 Abs. 3 GewO 1994 entzogen. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, es stehe fest, dass die Beschwerdeführerin gegen die Vorschriften des Arbeitskräfteüberlassungsgesetzes verstoßen habe. Im Grunde des § 258 Abs. 2 Z. 1 GewO 1994 sei daher ihre Zuverlässigkeit für die Ausübung des in Rede stehenden Gewerbes nicht mehr gegeben. Entgegen dem Vorbringen der Beschwerdeführerin stelle § 258 Abs. 2 Z. 1 GewO 1994 nicht auf die Erheblichkeit der entsprechenden Verstöße ab. Was aber das Vorbringen der Beschwerdeführerin anlange, eine Entziehung der Gewerbeberechtigung würde eine unbillige Härte bedeuten, so könne dem im Anwendungsbereich des § 87 Abs. 1 Z. 3 GewO 1994 keine rechtliche Relevanz beigemessen werden.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof erwogen hat:

Die Beschwerdeführerin erachtet sich - ihrem gesamten Vorbringen zufolge - im Recht, dass ihr die in Rede stehende Gewerbeberechtigung nicht entzogen werde, verletzt. Sie bringt hiezu im Wesentlichen vor, dem ihr zur Last gelegten Verstoß gegen Vorschriften des Arbeitskräfteüberlassungsgesetzes liege der Vorwurf zu Grunde, sie habe es zu verantworten, dass dem Bundessozialamt Wien, Niederösterreich und Burgenland anlässlich der Überprüfung der Einhaltung der Bestimmungen des Arbeitskräfteüberlassungsgesetzes in ihrem Betrieb die für die Überprüfung erforderlichen Auskünfte nicht erteilt worden seien und dass den Organen des Bundessozialamtes Wien, Niederösterreich und Burgenland am 16. April 1998 um 10.00 Uhr der Zutritt zu den Büroräumlichkeiten im Betriebsstandort verwehrt worden sei. Die der Beschwerdeführerin zur Last gelegten Verstöße könnten - wie näher dargelegt - keineswegs als "schwer wiegende Verstöße" gewertet werden; auch seien die inkriminierten Verhaltensweisen nicht wiederholt gesetzt worden. Bei richtiger rechtlicher Beurteilung könne das von der Beschwerdeführerin gesetzte Verhalten eine Entziehung der Gewerbeberechtigung nicht rechtfertigen.

Gemäß § 87 Abs. 1 Z. 3 GewO 1994 ist die Gewerbeberechtigung von der Behörde (§ 361) zu entziehen, wenn der Gewerbeinhaber infolge schwer wiegender Verstöße gegen die im Zusammenhang mit dem betreffenden Gewerbe zu beachtenden Rechtsvorschriften und Schutzinteressen, insbesondere auch zur Wahrung des Ansehens des Berufsstandes, die für die Ausübung dieses Gewerbes erforderliche Zuverlässigkeit nicht mehr besitzt.

Für das bewilligungspflichtige gebundene Gewerbe der Überlassung von Arbeitskräften (§ 127 Z. 19 GewO 1994) ist gemäß § 258 Abs. 2 GewO 1994 die erforderliche Zuverlässigkeit im Sinne des § 175 Abs. 1 Z. 1 GewO 1994 vor allem dann nicht gegeben, wenn das bisherige Verhalten des Bewilligungswerbers die Annahme rechtfertigt, dass das Gewerbe in einer den Schutz und die Rechte der Arbeitskräfte nicht gewährleistenden Art ausgeübt werden wird; dies ist insbesondere dann der Fall, wenn der Bewilligungswerber

1. gegen die Vorschriften des Arbeitskräfteüberlassungsgesetzes verstoßen hat, oder

2.

unzulässige Arbeitsvermittlung betrieben hat, oder

3.

Verpflichtungen eines Arbeitgebers, die sich aus dem Arbeitsrecht einschließlich des Arbeitnehmerschutzes oder des Sozialversicherungsrechtes ergeben, erheblich verletzt hat (§ 258 Abs. 2 GewO 1994).

Gemäß § 258 Abs. 3 GewO 1994 haben die Gewerbetreibenden den im Abs. 1 bezeichneten Voraussetzungen (u.a. Besitz der erforderlichen Zuverlässigkeit im Sinne des § 175 Abs. 1 Z. 1) auch während der gesamten Dauer der Gewerbeausübung zu entsprechen. Die Bewilligung ist von der Behörde (§ 361 Abs. 1) zu entziehen, wenn diese Voraussetzungen nicht mehr zur Gänze erfüllt werden.

Wie der Verwaltungsgerichtshof schon wiederholt dargelegt hat (vgl. z.B. die hg. Erkenntnisse vom 26. April 1994, Zl. 94/04/0048, und vom 23. Oktober 1995, Zl. 94/04/0067, sowie die jeweils zitierte Vorjudikatur), handelt es sich beim Tatbestandsmerkmal "gegen die Vorschriften des Arbeitskräfteüberlassungsgesetzes verstoßen hat" (Z. 1) um eine "praesumtio iuris et de iure", die als solche bei deren sachverhaltsmäßiger Erfüllung einen Gegenbeweis gegen den dadurch normierten Mangel der "Zuverlässigkeit" nicht zulässt, und die weiters insbesondere auch tatbestandsmäßig - anders als etwa die Regelung der Z. 3 dieser Gesetzesstelle - nicht etwa auf die "Erheblichkeit" der entsprechenden Handlungsweise abstellt.

Die gegenteiligen Ausführungen der Beschwerdeführerin überzeugen im Beschwerdefall nicht. Aus der vom Gesetzgeber gewählten Formulierung ergibt sich vielmehr eindeutig, dass bei Vorliegen eines Verstoßes gegen die Vorschriften des Arbeitskräfteüberlassungsgesetzes - dies ist im Beschwerdefall unbestrittenermaßen geschehen - die erforderliche Zuverlässigkeit im Sinne des § 175 Abs. 1 Z. 1 GewO 1994 für die Erteilung einer Bewilligung für das Gewerbe der Überlassung von Arbeitskräften nicht mehr besteht.

Die geltend gemachte Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides liegt daher nicht vor.

Da somit bereits der Inhalt der vorliegenden Beschwerde erkennen lässt, dass die behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen. Wien, am 3. April 2002

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:2002040017.X00

Im RIS seit

03.06.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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