TE Vwgh Erkenntnis 1995/10/23 94/04/0067

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Veröffentlicht am 23.10.1995
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Index

50/01 Gewerbeordnung;

Norm

GewO 1973 §128 Z15 idF 1993/029;
GewO 1973 §189 Abs1 Z1 idF 1993/029;
GewO 1973 §252 Abs2 Z1 idF 1993/029;
GewO 1973 §252 Abs2 Z3 idF 1993/029;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Griesmacher und die Hofräte Dr. Gruber und Dr. Blaschek als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Marihart, über die Beschwerde der B-Gesellschaft m.b.H. in W, vertreten durch Dr. G, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten vom 3. März 1994, Zl. 315.671/3-III/5/92, betreffend Widerruf der Genehmigung der Bestellung zum Geschäftsführer, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführerin hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten vom 3. März 1994 wurde die der Beschwerdeführerin erteilte Genehmigung der Bestellung des R zum Geschäftsführer für die Ausübung des Gewerbes der Überlassung von Arbeitskräften an einem näher bezeichneten Standort gemäß § 91 Abs. 1 i.V.m. § 87 Abs. 1 Z. 3 GewO 1973 in der Fassung der Gewerberechtsnovelle 1992 (BGBl. Nr. 29/1993) widerrufen. Zur Begründung wurde nach Darlegung der Rechtslage im wesentlichen ausgeführt, R sei nach der erteilten Genehmigung seiner Bestellung zum Geschäftsführer für die Ausübung des Gewerbes der Überlassung von Arbeiskräften mit dem in Rechtskraft erwachsenen Straferkenntnis des Magistrats der Stadt Wien vom 22. Jänner 1991 wegen Nichteinhaltung einer den Arbeitgebern im § 11 Arbeitskräfteüberlassungsgesetz (AÜG) auferlegten Verpflichtung bestraft worden. Aufgrund dieses rechtskräftigen Straferkenntnisses stehe bindend fest, daß R gegen die Vorschriften des AÜG verstoßen habe. Eine neuerliche Prüfung der im rechtskräftig abgeschlossenen Strafverfahren als erwiesen angenommenen Tatsachen (im Rahmen des gewerbebehördlichen Verfahrens auf Widerruf der Geschäftsführerbestellung) sei unzulässig. Damit sei die Zuverlässigkeit des R für die Ausübung des Gewerbes der Überlassung von Arbeitskräften nicht mehr gegeben. Da sich somit auf R der Entziehungsgrund des § 87 Abs. 1 Z. 3 GewO 1973 (in der Fassung der Gewerberechtsnovelle 1992) beziehe, sei die der Beschwerdeführerin erteilte Genehmigung seiner Bestellung zum gewerberechtlichen Geschäftsführer zu widerrufen gewesen.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift mit dem Antrag, die Beschwerde kostenpflichtig als unbegründet abzuweisen.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:

Die Beschwerdeführerin erachtet sich durch den angefochtenen Bescheid ihrem gesamten Vorbringen nach (erkennbar) in dem Recht verletzt, daß die ihr erteilte Genehmigung der Bestellung des R zum Geschäftsführer für die Ausübung des Gewerbes der Überlassung von Arbeitskräften nicht widerrufen werde. Sie bringt in Ausführung des so zu verstehenden Beschwerdepunktes unter dem Gesichtspunkt einer inhaltlichen Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides sowie dessen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften im wesentlichen vor, die Beurteilung der Zuverlässigkeit hätte nicht auf eine Bezugnahme auf Verwaltungsstrafen bzw. erlassene Straferkenntnisse beschränkt werden dürfen, sondern die belangte Behörde hätte das Persönlichkeitsbild des Geschäftsführers R und den seinen Verwaltungsstrafverfahren zugrundeliegenden Sachverhalt bzw. die Gründe, die zu den herangezogenen Straferkenntnissen geführt haben, erheben und prüfen müssen. Dadurch wäre die belangte Behörde in rechtlicher Hinsicht zu dem Ergebnis gelangt, daß dem Geschäftsführer R die Zuverlässigkeit (zur Ausübung des in Rede stehenden Gewerbes) nicht fehle.

Dieses Vorbringen ist nicht geeignet, die Beschwerde zum Erfolg zu führen.

Gemäß § 91 Abs. 1, zweiter Satz GewO 1973 - in der im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides (dieser ist entgegen den Beschwerdebehauptungen aber nicht der 18. März 1994 sondern der 17. März 1994) maßgebenden Fassung der Gewerberechtsnovelle 1992, BGBl. Nr. 29/1993 - hat die Behörde (§ 361), so sich die in § 87 Abs. 1 Z. 1, 3 und 4 oder in § 88 Abs. 1 genannten Entziehungsgründe auf die Person des Geschäftsführers oder Filialgeschäftsführers beziehen, die Bestellung des Geschäftsführers oder Filialgeschäftsführers für die Ausübung des Gewerbes zu widerrufen.

Die Gewerbeberechtigung ist gemäß § 87 Abs. 1 Z. 3 leg. cit. von der Behörde (§ 361) zu entziehen, wenn der Gewerbeinhaber infolge schwerwiegender Verstöße gegen die im Zusammenhang mit dem betreffenden Gewerbe zu beachtenden Rechtsvorschriften und Schutzinteressen, insbesondere auch zur Wahrung des Ansehens des Berufsstandes, die für die Ausübung dieses Gewerbes erforderliche Zuverlässigkeit nicht mehr besitzt.

Für das bewilligungspflichtige gebundene Gewerbe der Überlassung von Arbeitskräften (§ 128 Z. 15 leg. cit.) - zu dessen Ausübung R als Geschäftsführer bestellt wurde - ist gemäß § 252 Abs. 2 leg. cit. die erforderliche Zuverlässigkeit im Sinne des § 189 Abs. 1 Z. 1 vor allem dann nicht gegeben, wenn das bisherige Verhalten des Bewilligungswerbers die Annahme rechtfertigt, daß das Gewerbe in einer den Schutz und die Rechte der Arbeitskräfte nicht gewährleistenden Art ausgeübt werden wird; dies ist insbesondere dann der Fall, wenn der Bewilligungswerber

1. gegen die Vorschriften des Arbeitskräfteüberlassungsgesetzes verstoßen hat oder

2.

unzulässige Arbeitsvermittlung betrieben hat oder

3.

Verpflichtungen eines Arbeitgebers, die sich aus dem Arbeitsrecht einschließlich des Arbeitnehmerschutzes oder des Sozialversicherungsrechtes ergeben, erheblich verletzt hat. Nach Abs. 3 dieser Gesetzesstelle haben die Gewerbetreibenden den im Abs. 1 bezeichneten Voraussetzungen auch während der gesamten Dauer der Gewerbeausübung zu entsprechen. Die Bewilligung ist von der Behörde (§ 361 Abs. 1) zu entziehen, wenn diese Voraussetzungen nicht mehr zur Gänze erfüllt werden.

Wie der Verwaltungsgerichtshof schon in seiner bisherigen Rechtsprechung dargelegt hat (vgl. dazu das hg. Erkenntnis vom 26. April 1994, Zl. 94/04/0048, und das zur inhaltsgleichen Bestimmung des § 323b Abs. 2 Z. 2 GewO 1973 vor der Gewerberechtsnovelle 1992 ergangene hg. Erkenntnis vom 27. November 1990, Zl. 90/04/0160), handelt es sich beim Tatbestandsmerkmal "gegen die Vorschriften des Arbeitskräfteüberlassungsgesetzes verstoßen hat" (Z. 1) um eine "praesumtio iuris et de iure", die als solche bei deren sachverhaltsmäßiger Erfüllung einen Gegenbeweis gegen den dadurch normierten Mangel der "Zuverlässigkeit" nicht zuläßt und die weiters insbesondere auch tatbestandsmäßig - anders als etwa die Regelung der Z. 3 dieser Gesetzesstelle - nicht etwa auf die "Erheblichkeit" der entsprechenden Handlungsweise abstellt. Die von der Möglichkeit einer Widerlegung der normierten Rechtsvermutung ausgehenden gegenteiligen Ausführungen der Beschwerdeführerin vermögen nicht zu überzeugen.

Vor dem Hintergrund dieser Rechtslage kann der belangten Behörde aber keine rechtswidrige Gesetzesanwendung bzw. ein damit im Zusammenhang unterlaufener Verfahrensmangel angelastet werden, wenn sie schon im Hinblick auf die durch das Straferkenntnis des Magistrats der Stadt Wien vom 22. Jänner 1991 (welches zufolge des Berufungsbescheides des Landeshauptmannes von Wien vom 10. Oktober 1991 in Rechtskraft erwachsen ist) im gegenständlichen Verfahren auf Widerruf der Geschäftsführerbestellung unwiderlegbar feststehende Verletzung der Vorschriften des AÜG (hier: § 22 Abs. 1 Z. 1 lit. a i.V.m. § 11 Abs. 2 AÜG) durch R daraus rechtlich folgerte, daß das Gewerbe in einer den Schutz und die Rechte der Arbeitskräfte nicht gewährleistenden Art ausgeübt werden wird und mithin der für die Beschwerdeführerin bestellte Geschäftsführer die für die Ausübung des in Rede stehenden Gewerbes erforderliche Zuverlässigkeit nicht mehr besitze. Daß diese Bestrafung des R wegen (von ihm als Geschäftsführer der Beschwerdeführerin verwaltungsstrafrechtlich zu verantwortender) Übertretung des AÜG im Zeitpunkt der Bescheiderlassung dem Rechtsbestand angehörte, wird von der Beschwerdeführerin nicht bezweifelt. Auf die Frage, ob die R zusätzlich angelasteten Verstöße gegen das ASVG und das AMFG darüber hinaus einen Mangel der Zuverlässigkeit im Sinne des § 252 Abs. 2 Z. 3 leg. cit. rechtfertigen könnten, braucht nach den vorstehenden Ausführungen im Hinblick auf das Vorliegen des Tatbestandsmerkmales der Z. 1 dieser Gesetzesstelle nicht mehr eingegangen zu werden.

Die aus den dargelegten Gründen sich als unbegründet erweisende Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.

Von der Durchführung der beantragten mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 39 Abs. 2 Z. 6 VwGG abgesehen werden, weil die Schriftsätze erkennen lassen, daß die Entscheidung des Beschwerdefalles nicht von einer weiteren Klarstellung des Sachverhaltes abhängt, sodaß eine mündliche Erörterung keine weitere Klärung der Rechtssache erwarten ließ. Die Beschwerdeführerin hat nämlich auch im Zusammenhang mit ihrem Verhandlungsantrag keine Gründe vorgebracht, die im Hinblick auf die dargestellte Rechtslage eine Erörterung des vorliegenden Beschwerdefalles in einer mündlichen Verhandlung angezeigt erschienen ließen.

Die Entscheidung über den Aufwandersatz beruht auf den §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1994040067.X00

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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