Norm
EO §355 Abs1 IIRechtssatz
Die Exekution zur Erwirkung einer Unterlassung ist auch bei fahrlässigem Zuwiderhandeln zulässig. Die Beweislast für das Vorliegen eines Zuwiderhandelns trägt die betreibende Partei. Der Stellung des Exekutionsantrages nachfolgende Verletzungen der Verpflichtung müssen außer Betracht bleiben.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1958:RS0004828Dokumentnummer
JJR_19580206_OGH0002_0030OB00605_5700000_001