Norm
ABGB §46Rechtssatz
Verminderte Heiratsaussicht und seelischer Schmerz über das Scheitern des Verlöbnisses sind kein wirklicher Schaden, für den nach § 46 ABGB Ersatz gefordert werden könnte.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1958:RS0009384Dokumentnummer
JJR_19580212_OGH0002_0020OB00541_5700000_001