TE Vwgh Beschluss 2002/4/3 2001/04/0205

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Veröffentlicht am 03.04.2002
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Index

21/01 Handelsrecht;
21/07 Sonstiges Handelsrecht;
50/01 Gewerbeordnung;

Norm

EGG §1;
EGG §4 Abs1;
GewO 1994 §79;
GewO 1994 §9 Abs1;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. W. Pesendorfer und die Hofräte Dr. Gruber und Dr. Blaschek als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Weiss, in der Beschwerdesache des M in W, vertreten durch Mag. Sebastian Ruckensteiner, Rechtsanwalt in 6020 Innsbruck, Defreggerstraße 10, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Wien vom 26. September 2001, Zl. MA 63 - I 138/01, betreffend gewerbliche Betriebsanlage, den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die beschwerdeführende Partei hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 332,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit Bescheid des Magistrates der Stadt Wien (Magistratisches Bezirksamt für den 6./7. Bezirk) vom 5. Juli 2001 wurden gegenüber der "I KEG" für deren Betriebsanlage zur Ausübung des Gastgewerbes in der Betriebsart einer Imbissstube am näher bezeichneten Standort gemäß § 79 GewO 1994 mehrere Auflagen vorgeschrieben.

Die beschwerdeführende Partei erhob dagegen Berufung.

Mit dem vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheid wurde "auf Grund der von der Betriebsinhabung eingebrachten Berufung" der erstinstanzliche Bescheid gemäß § 66 Abs. 2 AVG behoben und die Angelegenheit "zur Verhandlung und zur allfälligen Erlassung eines neuen Bescheides an die Erstinstanz zurückverwiesen".

Nach der Zustellverfügung erging dieser Bescheid an die I KEG zu Handen der beschwerdeführenden Partei.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift mit dem Antrag auf kostenpflichtige Zurück- oder Abweisung der Beschwerde.

Die Beschwerde ist nicht zulässig.

Die beschwerdeführende Partei geht selbst - und zwar zutreffend (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 26. April 1994, VwSlg. Nr. 14.048/A) - davon aus, dass sich der angefochtene Bescheid an die I KEG richtet.

Im Hinblick darauf vertritt die beschwerdeführende Partei die Auffassung, dass ein an eine Firma gerichteter Bescheid keinen normativen Gehalt entfalte, weil er an eine "Nichtperson" gehe. Als Firma sei die I KEG keine Rechtsperson, "an die rechtswirksam der Bescheid gerichtet werden kann". Die mangelhafte Benennung des Bescheidadressaten bewirke die Nichtigkeit des Bescheides.

Die beschwerdeführende Partei ist damit nicht im Recht (und ist die Beschwerde nicht schon deshalb als unzulässig zurückzuweisen; vgl. etwa den hg. Beschluss vom 15. Dezember 1999, Zl. 99/13/0234).

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 29. Jänner 1991, Zl. 90/04/0292, und die dort zitierte Vorjudikatur) wird nämlich mit der Firma einer juristischen Person - im Gegensatz zu jener eines Einzelkaufmannes, welche nur Kennzeichen des Unternehmen ist, dessen Rechtsträger der Kaufmann als physische Person ist - das betreffende mit eigener Rechtspersönlichkeit ausgestattete Gebilde bezeichnet, wobei nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. etwa den hg. Beschluss vom 27. Juni 1995, Zl. 94/04/0206, und die dort zitierte Vorjudikatur) auch die Personengesellschaften des Handelsrechtes, soweit ein Gesetz nichts anderes bestimmt, eine den juristischen Personen gleich gelagerte Behandlung erfahren. Der Verwaltungsgerichtshof sieht keinen Grund, diesen Grundsatz nicht auch auf die (erst ab 1991) nach dem EGG errichteten OEG und die KEG anzuwenden. So sind diese den Personenhandelsgesellschaften nachgebildet und es wurde damit ermöglicht, auf gemeinschaftlichen Erwerb ausgerichtete Gesellschaften unter gemeinsamer Firma auch für Zwecke zu errichten, für die eine OHG oder KG nach dem Handelsrecht nicht gegründet werden kann; weiters sind auf die eingetragene Erwerbsgesellschaft nicht die Bestimmungen des Bürgerlichen Rechts, sondern die des Handelsrechts anzuwenden (vgl. das hg. Erkenntnis vom 11. Dezember 2000, Zl. 99/17/0191). Somit kann - in Ermangelung anders lautender gesetzlicher Bestimmungen (wofür die GewO 1994 keinen Anhaltspunkt bietet; vgl. in diesem Zusammenhang etwa auch § 9 Abs. 1 GewO 1994) - eine KEG Bescheidadressat einer Auflagenvorschreibung nach § 79 GewO 1994 sein.

Vor allem aber ist darauf hinzuweisen, dass der beschwerdeführenden Partei - als eine vom Bescheidadressaten verschiedene natürliche Person - die Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde nicht zukommt, weil sie unabhängig von der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides durch ihn in ihren Rechten nicht verletzt sein kann. Eine Möglichkeit der Rechtsverletzung besteht nicht, wenn der angefochtene Bescheid weder an die beschwerdeführende Partei gerichtet ist, noch auch dieser gegenüber auf Grund von Rechtsvorschriften wirkt (vgl. etwa den hg. Beschluss vom 9. Juli 1992, Zl. 92/18/0276, und die dort genannte Vorjudikatur). Derart kann der angefochtene Bescheid keine Rechtswirkungen für die beschwerdeführende Partei entfalten.

Die vorliegende Beschwerde war sohin aus diesem Grund gemäß § 34 Abs. 1 und 3 VwGG in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG - insbesondere auf dessen § 51, wobei ein Fall wie jener, der dem hg. Beschluss vom 26. Jänner 2000, Zl. 98/03/0310, zu Grunde lag, nach dem oben Gesagten (kein "Nichtbescheid") nicht gegeben ist - in Verbindung mit der Verordnung BGBl. II Nr. 501/2001. Wien, am 3. April 2002

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:2001040205.X00

Im RIS seit

17.07.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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