TE Vwgh Erkenntnis 2002/4/4 97/08/0484

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Veröffentlicht am 04.04.2002
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Index

62 Arbeitsmarktverwaltung;
66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze;

Norm

AlVG 1977 §17 Abs1;
AlVG 1977 §21 Abs1 idF 1996/201;
AlVG 1977 §21 Abs1;
AlVG 1977 §21 Abs2 idF 1996/201;
AlVG 1977 §21 Abs2;
AlVG 1977 §7 Abs1;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Bernard und die Hofräte Dr. Müller und Dr. Strohmayer als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Müller, über die Beschwerde des Mag. M in I, vertreten durch Dr. Jörg Hobmeier, Rechtsanwalt in 6020 Innsbruck, Maximilianstraße 9/II, gegen den auf Grund eines Beschlusses des Ausschusses für Leistungsangelegenheiten ausgefertigten Bescheid der Landesgeschäftsstelle des Arbeitsmarktservice Tirol vom 8. Juli 1997, Zl. LGSTi/V/1212/4634 10 12 66-702/1997, betreffend Höhe des Arbeitslosengeldes, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund (Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit) Aufwendungen in der Höhe von EUR 332,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 21 Abs. 1 und 2 AlVG Arbeitslosengeld ab 1. Jänner 1997 in der Höhe von täglich S 124,60 zuerkannt. Nach der Begründung dieses Bescheides habe der Beschwerdeführer seinen Anspruch auf Arbeitslosengeld am 2. Jänner 1997 beim Arbeitsmarktservice Innsbruck geltend gemacht. Nach dem Auszug der beim Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger geführten Stammkartei des Beschwerdeführers lägen Jahresbeitragsgrundlagen des Jahres 1994, jedoch noch nicht des Jahres 1995 vor. Die Jahresbeitragsgrundlagen des Jahres 1996 seien "noch nicht entsprechend ausgewiesen". Sei - wie hier - das Arbeitslosengeld im ersten Halbjahr (des Jahres 1997) geltend gemacht worden, so seien die Jahresbeitragsgrundlagen des vorletzten Jahres (1995) heranzuziehen. Da noch keine Jahresbeitragsgrundlagen des Jahres 1995 vorlägen, seien die des Jahres 1994 heranzuziehen und nicht - wie der Beschwerdeführer meine - die des Jahres 1996. Die demnach für die Berechnung der Höhe des Arbeitslosengeldes heranzuziehende Jahresbeitragsgrundlage des Jahres 1994 ergäbe eine - vom Beschwerdeführer der Höhe nach nicht bestrittene - aufgewertete Monatsbeitragsgrundlage von S 7.890,--.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die Rechtswidrigkeit seines Inhaltes geltend machende Beschwerde.

Die belangte Behörde erstattete eine Gegenschrift, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:

§ 21 Abs. 1 und 2 AlVG in der Fassung des am 1. Juli 1996 in Kraft getretenen Art. 23 Z. 16 und 17 des Strukturanpassungsgesetzes 1996, BGBl. Nr. 201, lauten auszugsweise:

"(1) Der Grundbetrag des Arbeitslosengeldes wird nach Lohnklassen bemessen. Für die Festsetzung der Lohnklasse ist bei Geltendmachung bis 30. Juni das Entgelt des vorletzten Kalenderjahres aus den beim Hauptverband der Sozialversicherungsträger gespeicherten Jahresbeitragsgrundlagen heranzuziehen. Bei Geltendmachung nach dem 30. Juni ist das Entgelt des letzten Kalenderjahres heranzuziehen. Liegen keine Jahresbeitragsgrundlagen des letzten bzw. vorletzten Jahres vor, so sind jeweils die Jahresbeitragsgrundlagen des zuletzt vorliegenden Kalenderjahres heranzuziehen. (...) Sind die heranzuziehenden Jahresbeitragsgrundlagen zum Zeitpunkt der Geltendmachung des Arbeitslosengeldes älter als ein Jahr, so sind diese mit dem/den Aufwertungsfaktor/en gemäß § 108 Abs. 4 ASVG des betreffenden Jahres/der betreffenden Jahre aufzuwerten.

(2) Liegen noch keine Jahresbeitragsgrundlagen beim Hauptverband vor, so sind für die Festsetzung der Lohnklasse das Entgelt der letzten sechs Kalendermonate vor der Geltendmachung des Arbeitslosengeldes heranzuziehen. Sonderzahlungen im Sinne der gesetzlichen Sozialversicherung (§ 49 ASVG) sind anteilsmäßig zu berücksichtigen. Absatz 1 fünfter und sechster Satz ist anzuwenden."

Im Beschwerdefall ist unbestritten, dass der Beschwerdeführer das Arbeitslosengeld im ersten Halbjahr des Jahres 1997 geltend gemacht hat, aber auch, dass im maßgebenden Zeitpunkt (siehe unten) beim Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger keine Beitragsgrundlagen des Jahres 1995 aufschienen.

Dem Beschwerdeführer ist nun zwar darin Recht zu geben, dass - im Falle einer Antragstellung bis zum 30. Juni eines Jahres und Nichtvorliegen der Jahresbeitragsgrundlagen des "vorletzten Kalenderjahres" - als Jahresbeitragsgrundlage des "zuletzt vorliegenden Kalenderjahres" im Sinne des § 21 Abs. 1 AlVG in der genannten Fassung schon nach der Wortbedeutung dieser Wendung auch das der Antragstellung unmittelbar vorangehende Kalenderjahr (hier 1996) in Betracht kommt (vgl. hiezu das Erkenntnis vom 17. Februar 1998, Zl. 97/08/0539, und vom 28. Oktober 1997, Zl. 97/08/0474), allerdings nur dann, wenn im Auszug der zentralen Datenspeicherung des Hauptverbandes der österreichischen Sozialversicherungsträger die Beitragsgrundlagen des betreffenden Kalenderjahrs bereits aufscheinen.

Wie der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 10. November 1998, Zl. 98/08/0245, ausgeführt hat, ist maßgebender Zeitpunkt für die Beurteilung, ob beim Hauptverband bereits Beitragsgrundlagen des letzten Kalenderjahres vorliegen, der erste Tag der Arbeitslosigkeit als frühest möglicher Zeitpunkt der rechtlich wirksamen Geltendmachung des Arbeitslosengeldes. Im Beschwerdefall endete das Beschäftigungsverhältnis des Beschwerdeführers am 31. Dezember 1996. Der erste Tag der Arbeitslosigkeit war der 1. Jänner 1997. Nach der Aktenlage waren im Zeitpunkt der Datenabfrage am 10. Jänner 1997 beim Hauptverband der Sozialversicherungsträger für das Jahr 1996 zwar Beitragstage, aber immer noch keine Beitragsgrundlagen ausgewiesen.

Die belangte Behörde hat daher im Ergebnis zu Recht die Jahresbeitragsgrundlagen des Jahres 1994 als "des zuletzt vorliegenden Kalenderjahres" im Sinne des § 21 Abs. 1 dritter Satz AlVG in der genannten Fassung herangezogen.

Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. II Nr. 501/2001. Wien, am 4. April 2002

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:1997080484.X00

Im RIS seit

08.08.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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