TE Vwgh Erkenntnis 1998/11/10 98/08/0245

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Veröffentlicht am 10.11.1998
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Index

62 Arbeitsmarktverwaltung;
66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze;

Norm

AlVG 1977 §17 Abs1;
AlVG 1977 §21 Abs1 idF 1996/201;
AlVG 1977 §21 Abs1;
AlVG 1977 §21 Abs2 idF 1996/201;
AlVG 1977 §21 Abs2;
AlVG 1977 §7 Abs1;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Knell und die Hofräte Dr. Müller und Dr. Novak als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Hackl, über die Beschwerde der M in K, vertreten durch Dr. Johann Kahrer, Rechtsanwalt in Ried im Innkreis, Bahnhofstraße 59, gegen den aufgrund eines Beschlusses des Ausschusses für Leistungsangelegenheiten ausgefertigten Bescheid der Landesgeschäftsstelle des Arbeitsmarktservice Oberösterreich vom 16. Juni 1998, Zl. 4/1288/Nr.0361/98-11, betreffend Höhe des Arbeitslosengeldes, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführerin hat dem Bund (Bundesminister für Arbeit, Gesundheit und Soziales) Aufwendungen von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen, angefochtenen Bescheid wurde der Beschwerdeführerin gemäß § 21 Abs. 1 und 3 AlVG Arbeitslosengeld ab 25. Februar 1998 in der Höhe von täglich S 91,70 nach der Lohnklasse 13 zuerkannt. Nach der Begründung dieses Bescheides hat die Beschwerdeführerin am 9. Februar 1998 "gültig für 25. Februar 1998" einen Antrag auf Gewährung von Arbeitslosengeld gestellt. Der - so die Begründung des Bescheides weiter - "am gleichen Tag veranlaßte Auszug aus der zentralen Datenspeicherung des Hauptverbandes der österreichischen Sozialversicherungsträger" habe ergeben, daß das Dienstverhältnis der Beschwerdeführerin vom 1. August 1997 bis 31. Jänner 1998 zwar gespeichert sei, aber weder für das Jahr 1997 noch für 1998 Beitragsgrundlagen vorgemerkt gewesen seien. Die zuletzt vorliegende gespeicherte Beitragsgrundlage sei für das Jahr 1995 mit monatlich durchschnittlich S 5.652,-- vorgemerkt gewesen. Diese Beitragsgrundlage habe daher als Bemessungsgrundlage für das Arbeitslosengeld bei einer Antragstellung im ersten Halbjahr 1998 herangezogen werden müssen.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, Rechtswidrigkeit des Inhaltes geltend machende Beschwerde. Die belangte Behörde hat die Verwaltungsakten vorgelegt und eine Gegenschrift erstattet, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat über die Beschwerde in einem gem. § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:

§ 21 Abs. 1 und 2 AlVG in der Fassung des Art. 23 Z. 16 und 17 des Strukturanpassungsgesetzes 1996, BGBl. Nr. 201, lauten auszugsweise:

"(1) Der Grundbetrag des Arbeitslosengeldes wird nach Lohnklassen bemessen. Für die Festsetzung der Lohnklasse ist bei Geltendmachung bis 30. Juni das Entgelt des vorletzten Kalenderjahres aus den beim Hauptverband der Sozialversicherungsträger gespeicherten Jahresbeitragsgrundlagen heranzuziehen. Bei Geltendmachung nach dem 30. Juni ist das Entgelt des letzten Kalenderjahres heranzuziehen. Liegen keine Jahresbeitragsgrundlagen des letzten bzw. vorletzten Jahres vor, so sind jeweils die Jahresbeitragsgrundlagen des zuletzt vorliegenden Kalenderjahres heranzuziehen .... Sind die heranzuziehenden Jahresbeitragsgrundlagen zum Zeitpunkt der Geltendmachung des Arbeitslosengeldes älter als ein Jahr, so sind diese mit dem/den Aufwertungsfaktor/en gemäß § 108 Abs. 4 ASVG des betreffenden Jahres/der betreffenden Jahre aufzuwerten

(2) Liegen noch keine Jahresbeitragsgrundlagen beim Hauptverband vor, so sind für die Festsetzung der Lohnklasse das Entgelt der letzten sechs Kalendermonate vor der Geltendmachung des Arbeitslosengeldes heranzuziehen. Sonderzahlungen im Sinne der gesetzlichen Sozialversicherung (§ 49 ASVG) sind anteilsmäßig zu berücksichtigen. Absatz 1 fünfter und sechster Satz ist anzuwenden."

Nach den Erläuterungen der Regierungsvorlage (72 BlgNR, XX. GP, 235 f) solle das Arbeitslosengeld (im Gegensatz zu der bis dahin in Geltung gestandenen Regelung nicht mehr aus dem Entgelt der letzten 26 Kalenderwochen bzw. sechs Kalendermonate sondern) auf Grundlage der beim Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger vorliegenden Jahresbeitragsgrundlagen berechnet werden. Als Stichtag sei der 1. Juli gewählt worden, da spätestens zu diesem Zeitpunkt die Jahresbeitragsgrundlagen beim Hauptverband vorlägen, und zwar auch dann, wenn der Dienstgeber die Beiträge nach dem Lohnsummenverfahren abführte. Werde das Arbeitslosengeld im zweiten Halbjahr geltend gemacht, so seien die Jahresbeitragsgrundlagen des Vorjahres heranzuziehen. Läge die Geltendmachung im ersten Halbjahr, so seien die Jahresbeitragsgrundlagen des vorletzten Jahres heranzuziehen, wobei als Beispiel für den Fall der Geltendmachung im Frühjahr 1997 ausdrücklich die Jahresbeitragsgrundlagen 1995 erwähnt werden. Lägen diese Jahresbeitragsgrundlagen nicht vor, so seien die jeweils zuletzt vorliegenden Jahresbeitragsgrundlagen heranzuziehen.

Im Beschwerdefall ist unbestritten, daß die Beschwerdeführerin das Arbeitslosengeld im ersten Halbjahr des Jahres 1998 geltend gemacht hat, aber auch, daß für das Jahr 1996 keine Beitragsgrundlagen beim Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger aufscheinen.

Wie der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 28.10.1997, Zl. 97/08/0474, ausgeführt und näher begründet hat, hat der Anwendung des § 21 Abs. 2 AlVG (bei einer Antragstellung bis 30. Juni) in einem Fall, in welchem nur Beitragsgrundlagen aus dem Jahr vor der Antragstellung und aus dem Jahr der Antragstellung vorliegen, die Heranziehung der Beitragsgrundlagen aus dem unmittelbar vor der Antragstellung liegenden Jahr vorzugehen, wenn für dieses Jahr Jahresbeitragsgrundlagen beim Hauptverband aufscheinen. Maßgebender Zeitpunkt für die Beurteilung, ob Beitragsgrundlagen aus dem letzten Kalenderjahr beim Hauptverband schon vorliegen, ist der erste Tag der Arbeitslosigkeit als frühestmöglicher Zeitpunkt der rechtlich wirksamen Geltendmachung des Arbeitslosengeldes (vgl. dazu das Erkenntnis vom 30. September 1997, Zl. 97/08/0434), sodaß es auf die Dauer des Verfahrens vor der regionalen Geschäftsstelle des AMS nicht ankommt.

Im Beschwerdefall endete das Beschäftigungsverhältnis der Beschwerdeführerin am 24. Februar 1998. Nach der Aktenlage lagen im Zeitpunkt der Datenabfrage vom 2. März 1998 beim Hauptverband der Sozialversicherungsträger für das Jahr 1996 keine Beitragstage vor. Für das Jahr 1997 waren zwar versicherungspflichtige Beschäftigungsverhältnisse, nicht aber Beitragsgrundlagen vorgemerkt:

diese "fehlten", wie der diesbezügliche Vermerk lautete. Hingegen waren für das Jahr 1995 56 Beitragstage mit einer durchschnittlichen monatlichen Beitragsgrundlage von S 5.652,-- vorgemerkt.

Soweit die Beschwerdeführerin geltend macht, die belangte Behörde hätte aufgrund des vorzitierten Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtshofes die Jahresbeitragsgrundlage des Jahres 1997 heranziehen müssen, so verkennt sie, daß der Verwaltungsgerichtshof dies in dem genannten Vorerkenntnis nur für den Fall ausgesprochen hat, daß Beitragsgrundlagen in dem der Antragstellung vorangegangenen Jahr tatsächlich vorgemerkt sind, wobei dieser Begriff im Zusammenhang, in dem er im Gesetz verwendet wird, in dem Sinne zu verstehen ist, daß Beitragsgrundlagen beim Hauptverband bereits gespeichert sind und daher der Arbeitsmarktverwaltung zur Berechnung des Arbeitslosengeldes bereits zur Verfügung stehen. Der Gesetzgeber wollte mit der in Rede stehenden Gesetzesänderung durch Art. 23 des Strukturanpassungsgesetzes 1996 ersichtlich die Berechnung des Arbeitslosengeldes für die regionalen Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservice dadurch vereinfachen, daß diese Geschäftsstellen zu diesem Zwecke sich ausschließlich auf die beim Hauptverband der Sozialversicherungsträger gespeicherten Daten stützen können und nicht gehalten sind, auf anderen (aufwendigeren) Wegen die für die Bemessung des Arbeitslosengeldes maßgebenden Beitragsgrundlagen selbst festzustellen. Liegen also nicht nur im vorvergangenen Jahr 1996, sondern auch im zuletzt vorliegenden (vergangenen) Kalenderjahr 1997 Beitragsgrundlagen in diesem Sinne nicht vor, dann hat die belangte Behörde das zuletzt vorliegende Kalenderjahr heranzuziehen (gemeint: die zuletzt vorgemerkten Jahresbeitragsgrundlagen).

Da somit die belangte Behörde für die Berechnung des Arbeitslosengeldes der Beschwerdeführerin zu Recht die Beitragsgrundlagen des Jahres 1995 herangezogen hat und die Beschwerdeführerin wie schon im Verwaltungsverfahren, so auch in ihrer Beschwerde nicht in Zweifel zieht, daß sich unter Zugrundelegung dieser Beitragsgrundlagen für sie im fraglichen Zeitraum ein tägliches Arbeitslosengeld von S 91,70 nach Lohnklasse 13 ergibt, war die Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.

Wien, am 10. November 1998

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1998:1998080245.X00

Im RIS seit

18.10.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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