RS OGH 1958/2/19 2Ob556/57

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Veröffentlicht am 19.02.1958
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Norm

ABGB §863 EI
ABGB §1168

Rechtssatz

Wenn jemand bezüglich der Herstellung eines Werkes, das aus vielen Teilleistungen zusammengesetzt ist, ein Anbot ( Kostenvoranschlag ) gestellt wird, in dem das Entgelt auf die einzelnen Teilleistungen aufgegliedert ist, und wenn dann über das Gesamtentgelt derart verhandelt wird, daß versucht wird, der Reihe nach über die Entgelte für die einzelnen Teilleistungen zu einer Einigung zu gelangen, kann nach der Übung des redlichen Verkehrs, wenn eine solche Einigung über die Entgelte für einzelne Teilleistungen zustandekommt, im Zweifel nicht angenommen werden, mit dem Zustandekommen dieser Einigung sei eine Vereinbarung über die Erbringung dieser Teilleistungen erfolgt, einerlei, ob eine Einigung auch über die Entgelte für die übrigen Teilleistungen zustande kommen werde oder nicht.

Entscheidungstexte

  • 2 Ob 556/57
    Entscheidungstext OGH 19.02.1958 2 Ob 556/57

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1958:RS0015925

Dokumentnummer

JJR_19580219_OGH0002_0020OB00556_5700000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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