RS OGH 1958/2/19 1Ob566/57

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Veröffentlicht am 19.02.1958
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Norm

ABGB §1037
ABGB §1097

Rechtssatz

Auch dort wo keine Instandsetzungspflicht des Bestandgebers besteht - und dies trifft auf jeden Fall bei einem bedeutenden Kriegsschaden zu - , kann die Ersatzforderung in der Vorschrift des § 1037 ABGB im Rahmen des § 1097 ABGB begründet sein, zumal wenn durch die Instandsetzung ein Anspruch des Bestandnehmers auf Befreiung von Mietzins oder dessen Reduktion im Sinne des § 1096 ABGB beseitigt wurde.

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 566/57
    Entscheidungstext OGH 19.02.1958 1 Ob 566/57

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1958:RS0025095

Dokumentnummer

JJR_19580219_OGH0002_0010OB00566_5700000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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