RS OGH 1959/11/18 3Ob74/58, 3Ob466/59

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 20.02.1958
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Norm

EO §356 Abs2
  1. EO § 356 heute
  2. EO § 356 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2021
  3. EO § 356 gültig von 01.08.1989 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 343/1989

Rechtssatz

Der betreibende Gläubiger hat, wenn er inkolge einer Ermächtigung nach § 356 EO den früheren Zustand wiederherstellt, die Kosten vorzustrecken und nach vollzogener Wiederherstellung die Festsetzung der Kosten durch das Exekutionsgericht unter Vorlage der Belege zu beantragen, worauf erst diese Wiederherstellungskosten vom Exekutionsgericht ohne Zulassung eines Rechtsstreites der Höhe nach mit Beschluß zu bestimmen und zur Zahlung den Verpflichteten bei Exekution aufzutragen sind.Der betreibende Gläubiger hat, wenn er inkolge einer Ermächtigung nach Paragraph 356, EO den früheren Zustand wiederherstellt, die Kosten vorzustrecken und nach vollzogener Wiederherstellung die Festsetzung der Kosten durch das Exekutionsgericht unter Vorlage der Belege zu beantragen, worauf erst diese Wiederherstellungskosten vom Exekutionsgericht ohne Zulassung eines Rechtsstreites der Höhe nach mit Beschluß zu bestimmen und zur Zahlung den Verpflichteten bei Exekution aufzutragen sind.

Entscheidungstexte

  • 3 Ob 74/58
    Entscheidungstext OGH 20.02.1958 3 Ob 74/58
    EvBl 1958/185 S 298
  • 3 Ob 466/59
    Entscheidungstext OGH 18.11.1959 3 Ob 466/59

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1958:RS0004515

Dokumentnummer

JJR_19580220_OGH0002_0030OB00074_5800000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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