RS OGH 2024/12/19 3Ob32/58; 3Ob166/60; 5Ob407/61 (5Ob408/61); 6Ob11/65; 6Ob285/66; 3Ob502/83; 7Ob551

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Veröffentlicht am 23.02.1958
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Rechtssatz

Es ist Sache des Käufers eines Kraftwagens, sich durch Einsichtnahme in den Kraftfahrzeugbrief von der Rechtmäßigkeit des Besitzers seines Vorgängers zu überzeugen, jedoch genügt nicht der Zulassungsschein, noch weniger aber ein Attest der Zollbehörde, da nur durch den Kraftfahrzeugbrief (Typenschein) der Eigentumsnachweis in geschlossener Kette erbracht werden kann.

Entscheidungstexte

  • 3 Ob 32/58
    Entscheidungstext OGH 23.02.1958 3 Ob 32/58
    Veröff: ZVR 1958,204 S 210
  • RS0010212">3 Ob 166/60
    Entscheidungstext OGH 09.05.1960 3 Ob 166/60
  • RS0010212">5 Ob 407/61
    Entscheidungstext OGH 22.12.1961 5 Ob 407/61
    Veröff: EvBl 1962/181 S 212 = ZVR 1963/15 S 18 = SZ 34/197
  • 6 Ob 11/65
    Entscheidungstext OGH 17.03.1965 6 Ob 11/65
    Veröff: ZVR 1966/56 S 67
  • 6 Ob 285/66
    Entscheidungstext OGH 28.09.1966 6 Ob 285/66
    Veröff: EvBl 1967/82 S 95 = ZVR 1967/213 S 264
  • 3 Ob 502/83
    Entscheidungstext OGH 26.01.1983 3 Ob 502/83
    Auch
  • RS0010212">7 Ob 551/87
    Entscheidungstext OGH 16.04.1987 7 Ob 551/87
    Beisatz: An die Erkundigungspflicht des Käufers sind besonders strenge Anforderungen dann zu stellen, wenn es sich um einen Gebrauchtwagen handelt, weil hier Diebstähle besonders häufig vorkommen. (T1) Veröff: JBl 1988,313 (dazu Rodrignes, JBl 1988,295) = ZVR 1988/81 S 183
  • RS0010212">8 Ob 1615/92
    Entscheidungstext OGH 10.09.1992 8 Ob 1615/92
  • RS0010212">7 Ob 25/01d
    Entscheidungstext OGH 28.02.2001 7 Ob 25/01d
    Vgl auch; Beis ähnlich T1
  • RS0010212">2 Ob 227/06f
    Entscheidungstext OGH 26.04.2007 2 Ob 227/06f
    Beis wie T1
  • RS0010212">8 Ob 127/22t
    Entscheidungstext OGH 29.03.2023 8 Ob 127/22t
    Beisatz: Hier: Es ist grundsätzlich Sache des Käufers eines Kraftfahrzeugs, sich durch Einsichtnahme in den Typenschein von der Rechtmäßigkeit des Besitzes seines Vorgängers bzw bei einem Erwerb in einem gewöhnlichen Unternehmensbetrieb von dessen Verfügungsbefugnis zu überzeugen. (T2)
  • RS0010212">8 Ob 73/23b
    Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 29.08.2023 8 Ob 73/23b
    vgl; Beisatz wie T1: Nicht nur, weil immer wieder Diebstähle vorkommen, sondern auch, weil Fahrzeuge häufig unter Eigentumsvorbehalt verkauft werden, muss sich der Erwerber eines Gebrauchtwagens besonders sorgfältig vergewissern, dass er nicht in fremde Rechte eingreift. (T3)
  • RS0010212">1 Ob 178/24v
    Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 19.12.2024 1 Ob 178/24v
    Beisatz wie T1; Beisatz wie T3
    Beisatz: Seit 1. 7. 2007 wurde der Typenschein für Fahrzeuge mit EG-Betriebserlaubnis durch die Eintragung der Typendaten in die Genehmigungsdatenbank ersetzt. Als Genehmigungsnachweis dient in diesem Fall der Ausdruck aus der Genehmigungsdatenbank, der nach § 37 Abs 2b KFG mit der Zulassungsbestätigung zum „Fahrzeug-Genehmigungsdokument“ verbunden wird. Darin wird nur die Anzahl der bisherigen Zulassungsbesitzer eingetragen. Demnach liefert das Fahrzeug-Genehmigungsdokument per se keinen Hinweis auf die Rechtmäßigkeit des Besitzes des Verkäufers. (T4)
    Beisatz: Da sich Fahrzeug-Genehmigungsdokument in der Regel beim Fahrzeugeigentümer befindet, fordert der Oberste Gerichtshof für einen gutgläubigen Eigentumserwerb, dass der Erwerber auf dessen Vorlage besteht und – wenn dies nicht möglich ist – vom Ankauf des Fahrzeugs Abstand nimmt. (T5)
    Beisatz: Wird dem Käufer nur ein Duplikat des Genehmigungsdokuments übergeben, kann dies weitere Nachforschungspflichten auslösen. (T6)
    Beisatz: Wenn der vorgelegte Kaufvertrags nicht geeignet ist, die Zweifel an der fehlenden (vollen) Berechtigung auszuräumen, besteht eine weitere Nachforschungspflicht. (T7)
    Beisatz: Hier: Am Tag des Verkaufs ausgestelltes Duplikat des Genehmigungsdokuments sowie im Kaufvertrag vereinbarter Eigentumsvorbehalt. (T8)
    Anm: So bereits 8 Ob 73/23b mwN

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1958:RS0010212

Im RIS seit

23.02.1958

Zuletzt aktualisiert am

07.03.2025
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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