RS OGH 1958/2/26 5Ob26/58, 2Ob150/74, 2Ob21/75, 5Ob670/78, 7Ob727/83

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 26.02.1958
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Norm

AußStrG §71
AußStrG §72

Rechtssatz

Grundsätzlich ist eine Abhandlung immer dann einzuleiten, wenn das Vorhandensein eines Vermögens von den Erben behauptet wird, insoferne diese Behauptung nicht von vornherein als ganz unbegründet angesehen werden muß. Das gilt auch dann, wenn das behauptete Vermögen ausschließlich in Forderungen besteht, deren Bestand von den Erben glaubhaft gemacht wurde, wenn sie auch vom Schuldner bestritten werden.

Entscheidungstexte

  • 5 Ob 26/58
    Entscheidungstext OGH 26.02.1958 5 Ob 26/58
  • 2 Ob 150/74
    Entscheidungstext OGH 11.07.1974 2 Ob 150/74
    nur: Grundsätzlich ist eine Abhandlung immer dann einzuleiten, wenn das Vorhandensein eines Vermögens von den Erben behauptet wird, insoferne diese Behauptung nicht von vornherein als ganz unbegründet angesehen werden muß. (T1) Beisatz: Wenn das Rekursgericht der Ansicht ist, daß die Frage, ob ein inländisches Vermögen vorhanden ist, vom Erstgericht nicht ausreichend geklärt wurde, kann der OGH dem nicht entgegentreten. (T2)
  • 2 Ob 21/75
    Entscheidungstext OGH 10.04.1975 2 Ob 21/75
    2. Rechtsgang zu 2 Ob 150/74
  • 5 Ob 670/78
    Entscheidungstext OGH 26.09.1978 5 Ob 670/78
    nur T1
  • 7 Ob 727/83
    Entscheidungstext OGH 15.12.1983 7 Ob 727/83
    nur T1; SZ 56/195

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1958:RS0007620

Dokumentnummer

JJR_19580226_OGH0002_0050OB00026_5800000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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