Norm
ABGB §37 DRechtssatz
Die Verjährung ist - im internationalen Privatrecht - als ein Glied des Rechtsinstituts anzusehen, das mit ihm in genügend enger Beziehung steht, um es demselben Statut wie das Schuldverhältnis zu unterwerfen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1958:RS0045382Dokumentnummer
JJR_19580226_OGH0002_0060OB00007_5800000_003