RS OGH 1979/4/3 6Ob7/58, 8Ob46/76, 2Ob46/79 (2Ob47/79)

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Veröffentlicht am 26.02.1958
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Rechtssatz

Die Verjährung ist - im internationalen Privatrecht - als ein Glied des Rechtsinstituts anzusehen, das mit ihm in genügend enger Beziehung steht, um es demselben Statut wie das Schuldverhältnis zu unterwerfen.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1958:RS0045382

Dokumentnummer

JJR_19580226_OGH0002_0060OB00007_5800000_003
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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