Norm
ABGB §579Rechtssatz
Es kommt bei einem mündlichen Testament nicht so sehr darauf an, ob der Erblasser selbst den ganzen Inhalt desselben mündlich vorgetragen hat, sondern ob es den Zeugen zu Gehör gebracht wurde und ob der Erblasser seine Zustimmung dazu erklärte. Daß einer der Zeugen selbst den Aufsatz über das Testament verliest, ist dabei bedeutungslos. An die Zustimmungserklärung des Erblassers ist kein anderer Maßstab anzulegen als im § 579 ABGB für die Erklärung, ein schriftlicher Aufsatz enthalte seinen letzten Willen, gefordert wird. Zur Bedeutung des Wortes "ausdrücklich" im § 579 ABGB ( Konkludente Handlungen, Kopfnicken ).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1958:RS0015442Dokumentnummer
JJR_19580226_OGH0002_0070OB00010_5800000_002