RS OGH 1958/2/26 5Ob24/58

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Veröffentlicht am 26.02.1958
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Rechtssatz

Wenn die Gattin eines Entmündigten eigene Interessen und nicht solche des Pflegebefohlenen verfolgt, ist ihr ein Antrags - und Rekursrecht auch dann nicht eingeräumt, wenn Fragen des gemeinsamen Vermögens (Gütergemeinschaft) berührt werden.

Entscheidungstexte

  • 5 Ob 24/58
    Entscheidungstext OGH 26.02.1958 5 Ob 24/58

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1958:RS0006484

Dokumentnummer

JJR_19580226_OGH0002_0050OB00024_5800000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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