RS OGH 1958/3/3 IIIZR151/56

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Veröffentlicht am 03.03.1958
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Norm

ABGB §970

Rechtssatz

a) Ein auf "Anweisung" des Gastwirts auf einem unverschlossenen, zum Gasthofbetrieb gehörigen Hof untergestellter Personenkraftwagen eines zur Beherbergung aufgenommenen Gastes ist in der Regel im Sinne des § 701 BGB "eingebracht". Das gilt auch für mitgeführte Waren eines Geschäftsreisenden, die in dem verschlossenen Kofferraum des Kraftwagens belassen, verhältnismäßig geringwertig und nicht leicht zu transportieren sind.

b) Es ist in einem solchen Fall Sache des Gastwirtes, durch eindeutige Erklärungen und entsprechende Vereinbarungen seine Haftung aus § 701 BGB auszuschließen oder herabzumindern, so daß ein stillschweigender Ausschluß der Haftung für einen durch Unterstellung auf dem Hotelhof eingebrachten Kraftwagen nicht ohne weiteres angenommen werden kann.

Veröff: NJW 1958,825

Schlagworte

*D*

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:AUSL000:1958:RS0103284

Dokumentnummer

JJR_19580303_AUSL000_0030ZR00151_5600000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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