Norm
ZPO §226 IIIARechtssatz
Unvollständigkeit der Sachverhaltsbehauptungen und Unschlüssigkeit der Klage rechtfertigen nicht die Aufhebung eines gemäß §§ 396, 442 Abs 1 ZPO gefällten Versäumungsurteiles, sondern können nur zu seiner Abänderung im Sinne einer Klagsabweisung führen.Unvollständigkeit der Sachverhaltsbehauptungen und Unschlüssigkeit der Klage rechtfertigen nicht die Aufhebung eines gemäß Paragraphen 396, 442, Absatz eins, ZPO gefällten Versäumungsurteiles, sondern können nur zu seiner Abänderung im Sinne einer Klagsabweisung führen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1958:RS0037669Dokumentnummer
JJR_19580305_OGH0002_0020OB00055_5800000_001