Das Exekutionsverfahren soll nur der Befriedigung des Gläubigers dienen, nicht aber ein Druckmittel gegen den Verpflichteten darstellen.
2.Ziffer 2
Die Voraussetzung des § 39 Z 8 EO ist jederzeit bis zur Durchführung der Verwertung auf Antrag oder von Amts wegen zu prüfen.Die Voraussetzung des Paragraph 39, Ziffer 8, EO ist jederzeit bis zur Durchführung der Verwertung auf Antrag oder von Amts wegen zu prüfen.
3.Ziffer 3
Entscheidend ist für die Einstellung nur, ob das konkrete Verfahren ein die Kosten übersteigendes Erträgnis bringen wird, nicht aber, auf welches besonders Exekution geführt werden könnte.
Auch; nur: Entscheidend ist für die Einstellung nur, ob das konkrete Verfahren ein die Kosten übersteigendes Erträgnis bringen wird, nicht aber, auf welches besonders Exekution geführt werden könnte. (T1) Veröff: EvBl 1984/102 S 398
Auch; nur: Das Exekutionsverfahren soll nur der Befriedigung des Gläubigers dienen, nicht aber ein Druckmittel gegen den Verpflichteten darstellen. Entscheidend ist für die Einstellung nur, ob das konkrete Verfahren ein die Kosten übersteigendes Erträgnis bringen wird. (T2); Beisatz: Überflüssige und damit zwecklose Exekutionen sind jederzeit einzustellen. (T3)