RS OGH 1958/3/12 5Ob45/58, 6Ob218/06m, 6Ob286/07p, 2Ob257/09x

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 12.03.1958
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Norm

ABGB §540

Rechtssatz

Über die Frage der Erbunwürdigkeit kann nur im Prozesswege entschieden werden; die Einstellung des Strafverfahrens oder der Freispruch sind für das Zivilgericht nicht präjudiziell.

Entscheidungstexte

  • 5 Ob 45/58
    Entscheidungstext OGH 12.03.1958 5 Ob 45/58
  • 6 Ob 218/06m
    Entscheidungstext OGH 09.11.2006 6 Ob 218/06m
    Auch; nur: Über die Frage der Erbunwürdigkeit kann nur im Prozesswege entschieden werden. (T1); Beisatz: Wenngleich Erbunwürdigkeitsgründe von Amts wegen wahrzunehmen sind, ist es Sache dessen, der sie geltend macht, sie zu beweisen und im Rechtsweg darzutun. (T2)
  • 6 Ob 286/07p
    Entscheidungstext OGH 07.07.2008 6 Ob 286/07p
    Vgl; Beis ähnlich wie T2; Beisatz: Die Enterbungsgründe der §§ 768, 769, 770 ABGB führen nicht zwingend zu einer - von Amts wegen wahrzunehmenden - Erbunwürdigkeit. Das Vorliegen eines Umstands, der nur Enterbungsgrund, nicht zugleich aber auch Erbunwürdigkeitsgrund ist, ohne dass der Erblasser von ihm Gebrauch gemacht hat, führt also nicht zum Verlust des Pflichtteilsanspruchs. (T3); Beisatz: Hier: Erbunwürdigkeit aufgrund passiver Sterbehilfe. (T4); Veröff: SZ 2008/94
  • 2 Ob 257/09x
    Entscheidungstext OGH 28.01.2010 2 Ob 257/09x
    Vgl; Auch Beis wie T2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1958:RS0014990

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

09.12.2011
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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