RS OGH 1958/3/12 2Ob20/58, 2Ob179/71 (2Ob180/71)

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 12.03.1958
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Norm

ABGB §1295 IIb2
ABGB §1315 IId
StVO §93 Abs1

Rechtssatz

1) In die Gehsteigreinigung auf jeden Fall auch der Teil des Gehsteiges einzubeziehen, der an die gekennzeichneten oder gedachten Schutzwege anschließt.

2) Hat die Gemeinde Wien die Reinigung eines Gehsteiges durch Vertrag mit dem angrenzenden Liegenschaftseigentümer übernommen, dann ist sie zum Schadenersatz wegen Verletzungen oder Tötungen von Personen oder Beschädigung von Sachen infolge des Zustandes dieses Gehsteiges über den Rahmen des § 1315 ABGB hinaus nur dann verpflichtet, wenn ihre Organe die zumutbare Instandhaltung vorsätzlich oder grob fahrlässig vernachlässigt haben. Dabei ist es nicht von Bedeutung, welches einzelne Organ ein Verschulden trifft, ob entsprechende Anordnungen unterlassen wurden oder ihre Durchführung nicht kontrolliert wurde. Es genügt, daß die Straßenverwaltung ihrer Aufgabe nicht nachgekommen ist.

Entscheidungstexte

  • 2 Ob 20/58
    Entscheidungstext OGH 12.03.1958 2 Ob 20/58
    Veröff: JBl 1958,336
  • 2 Ob 179/71
    Entscheidungstext OGH 09.12.1971 2 Ob 179/71
    Gegenteilig; nur: Hat die Gemeinde Wien die Reinigung eines Gehsteiges durch Vertrag mit dem angrenzenden Liegenschaftseigentümer übernommen, dann ist sie zum Schadenersatz wegen Verletzungen oder Tötungen von Personen oder Beschädigung von Sachen infolge des Zustandes dieses Gehsteiges über den Rahmen des § 1315 ABGB hinaus nur dann verpflichtet, wenn ihre Organe die zumutbare Instandhaltung vorsätzlich oder grob fahrlässig vernachlässigt haben. Dabei ist es nicht von Bedeutung, welches einzelne Organ ein Verschulden trifft, ob entsprechende Anordnungen unterlassen wurden oder ihre Durchführung nicht kontrolliert wurde. Es genügt, daß die Straßenverwaltung ihrer Aufgabe nicht nachgekommen ist. (T1) Beisatz: Übernimmt die Gemeinde die Verpflichtung des Anrainers nach § 93 StVO, so haftet sie so, wie der Anrainer gehaftet hat, dh für das Verschulden der Straßenpflegeorgane gegebenenfalls nach § 1315 ABGB, nicht nach § 11 BStG (unter ausdrücklicher Ablehnung der E JBl 1958,336). (T2) Veröff: JBl 1972,324 (dort falsch mit 2 Ob 197/71 zitiert) = RZ 1972,169 = SZ 44/187

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1958:RS0023203

Dokumentnummer

JJR_19580312_OGH0002_0020OB00020_5800000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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