RS OGH 2010/4/22 5Ob54/58; 5Ob15/83; 5Ob250/98w; 7Ob176/01k; 7Ob58/06i; 2Ob124/09p

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Veröffentlicht am 12.03.1958
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Rechtssatz

Die zwischen den unregelmäßigen (§ 479 ABGB) und den persönlichen (§ 478 ABGB) Dienstbarkeiten bestehende enge Verwandtschaft rechtfertigt es, auf sie die für die persönlichen Servituten geltenden Rechtsvorschriften, insbesondere die in § 529 ABGB für das Erlöschen persönlicher Servituten aufgestellten Rechtsnormen, anzuwenden. Daher erlischt im Zweifel auch eine unregelmäßige Dienstbarkeit mit dem Tode des Berechtigten.Die zwischen den unregelmäßigen (Paragraph 479, ABGB) und den persönlichen (Paragraph 478, ABGB) Dienstbarkeiten bestehende enge Verwandtschaft rechtfertigt es, auf sie die für die persönlichen Servituten geltenden Rechtsvorschriften, insbesondere die in Paragraph 529, ABGB für das Erlöschen persönlicher Servituten aufgestellten Rechtsnormen, anzuwenden. Daher erlischt im Zweifel auch eine unregelmäßige Dienstbarkeit mit dem Tode des Berechtigten.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1958:RS0011587

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

12.06.2025
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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