RS OGH 1958/3/12 6Ob59/58, 5Ob437/58, 3Ob224/75

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Veröffentlicht am 12.03.1958
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Norm

PersStG §31
ZPO §411 Be

Rechtssatz

Die Rechtskraft des Beschlusses, daß ein Kind durch die Heirat der Eltern die Rechtsstellung eines ehelichen Kindes erlangt habe, steht einer Vaterschaftsbestreitungsklage nicht entgegen. Für diese Klage gilt die Frist des § 156 ABGB nicht.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1958:RS0041338

Dokumentnummer

JJR_19580312_OGH0002_0060OB00059_5800000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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