Norm
PersStG §31Rechtssatz
Die Rechtskraft des Beschlusses, daß ein Kind durch die Heirat der Eltern die Rechtsstellung eines ehelichen Kindes erlangt habe, steht einer Vaterschaftsbestreitungsklage nicht entgegen. Für diese Klage gilt die Frist des § 156 ABGB nicht.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1958:RS0041338Dokumentnummer
JJR_19580312_OGH0002_0060OB00059_5800000_001