RS OGH 1958/3/14 Bkd115/57

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Veröffentlicht am 14.03.1958
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Norm

DSt 1872 §2 A

Rechtssatz

Selbst die präzise Fassung des § 10 Abs 1 RAO kann nicht ausschließen, daß der Disziplinarrat in jedem Einzelfalle zu untersuchen hat, ob der tatsächliche Gehalt des Vorgehens eines Rechtsanwalts mit der äußeren Form sich deckt.Selbst die präzise Fassung des Paragraph 10, Absatz eins, RAO kann nicht ausschließen, daß der Disziplinarrat in jedem Einzelfalle zu untersuchen hat, ob der tatsächliche Gehalt des Vorgehens eines Rechtsanwalts mit der äußeren Form sich deckt.

Entscheidungstexte

  • Bkd 115/57
    Entscheidungstext OGH 14.03.1958 Bkd 115/57

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1958:RS0055246

Dokumentnummer

JJR_19580314_OGH0002_000BKD00115_5700000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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