RS OGH 2024/1/24 3Ob29/58; 7Ob253/05i; 7Ob136/08p; 7Ob34/16z; 7Ob218/23v

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Veröffentlicht am 14.03.1958
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Rechtssatz

Zum Begriff der Arglist im Sinne des § 22 VersVG.Zum Begriff der Arglist im Sinne des Paragraph 22, VersVG.

Entscheidungstexte

  • 3 Ob 29/58
    Entscheidungstext OGH 14.03.1958 3 Ob 29/58
    Veröff: EvBl 1958/237 S 387 = VersSlg 107 = VersR 1959,408
  • RS0080027">7 Ob 253/05i
    Entscheidungstext OGH 09.11.2005 7 Ob 253/05i
    Auch; Beisatz: § 21 VersVG kann im Falle der erfolgreichen Anfechtung nach § 22 VersVG nicht herangezogen werden, da das Recht des Versicherers, den Vertrag wegen arglistiger Täuschung über Gefahrenumstände anzufechten, unberührt bleibt. „Das Versicherungsvertragsgesetz sagt dazu nichts und deshalb gehen alle Ausführungen, die sich auf die Bestimmungen dieses Gesetzes stützen, daneben." Dies, dass also ua § 21 VersVG in den Fällen des § 22 VersVG „nicht gilt" wird auch im Schrifttum einhellig betont. Neben Anfechtung kann auch die Täuschung vom Versicherer geltend gemacht werden. (T1)
  • RS0080027">7 Ob 136/08p
    Entscheidungstext OGH 09.07.2008 7 Ob 136/08p
    Beisatz: Arglist im Sinn des § 22 VersVG erfordert, dass der Versicherungsnehmer durch die Falsch- oder Nichtbeantwortung auf die Entscheidung des Versicherers Einfluss nehmen will und sich bewusst ist, dass der Versicherer möglicherweise seinen Antrag nicht oder nur unter erschwerten Bedingungen annehmen wird, wenn er die Wahrheit sagt. (T2)
  • RS0080027">7 Ob 34/16z
    Entscheidungstext OGH 06.07.2016 7 Ob 34/16z
  • RS0080027">7 Ob 218/23v
    Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 24.01.2024 7 Ob 218/23v
    vgl; Beisatz: Eine arglistige Verletzung der vorvertraglichen Anzeigepflicht gemäß § 22 VersVG ist gegeben, wenn der Versicherungsnehmer nicht nur die verschwiegene oder unrichtig angezeigte Tatsache kannte, sondern um die Erheblichkeit dieser Tatsache für den Versicherer wusste. Arglist liegt demnach vor, wenn der Getäuschte absichtlich oder doch bewusst durch unrichtige Vorstellungen zur Einwilligung in einen Vertragsabschluss gebracht wurde. (T3); Beisatz nur wie T2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1958:RS0080027

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

14.03.2024
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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