RS OGH 1958/3/18 9Os52/58

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Veröffentlicht am 18.03.1958
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Norm

StPO §118

Rechtssatz

Die Notwendigkeit der Beiziehung eines Sachverständigen kann auch darin begründet sein, daß das Gericht, obgleich es die Schlüssigkeit und Widerspruchsfreiheit eines Gedankenganges auf einem bestimmten Fachgebiet zu überprüfen imstande ist, doch allein nicht mit Sicherheit zu beurteilen vermag, ob es auch sämtliche für die Lösung der Schuldfrage erheblichen Gesichtspunkte in den Kreis seiner Erwägungen einbezogen und richtig beurteilt hat.

Entscheidungstexte

  • 9 Os 52/58
    Entscheidungstext OGH 18.03.1958 9 Os 52/58
    Veröff: SSt XXIX/18

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1958:RS0097458

Dokumentnummer

JJR_19580318_OGH0002_0090OS00052_5800000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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