Norm
VBG §32 Abs2 litgRechtssatz
§ 50 Abs 3 und 4 WehrG enthält über § 32 VBG 1948 hinaus einen weiteren Kündigungstatbestand, der sich aber im Rahmen des § 32 Abs 2 lit g VBG hält, ohne daß dies jedoch im Einzelfall zu untersuchen wäre, oder daß es darauf im Einzelfall ankäme.Paragraph 50, Absatz 3 und 4 WehrG enthält über Paragraph 32, VBG 1948 hinaus einen weiteren Kündigungstatbestand, der sich aber im Rahmen des Paragraph 32, Absatz 2, Litera g, VBG hält, ohne daß dies jedoch im Einzelfall zu untersuchen wäre, oder daß es darauf im Einzelfall ankäme.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1958:RS0082487Dokumentnummer
JJR_19580318_OGH0002_0040OB00149_5700000_001