Norm
MG §19 Abs1 ARechtssatz
Eine gänzlich ungewisse in der Zukunft liegende Möglichkeit kann nicht als wichtiger Kündigungsgrund gewertet werden. Denn allen Kündigungsgründen ist gemeinsam, daß es sich um ein bereits eingetretenes oder doch nahe bevorstehendes, mit größter Wahrscheinlichkeit eintretendes Ereignis handeln muß.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1958:RS0067224Zuletzt aktualisiert am
17.09.2008