Norm
ABGB §26Rechtssatz
Keine über § 1315 ABGB hinausgehende Haftung einer A.G. für ihren Forstmeister wegen eines durch Nachlässigkeit bei der Holzschlägerung geschehenen Unfalles, es dei denn, es wäre ihr nach dem Gesetz bzw Gesellschaftsvertrag berufenes Organ.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1958:RS0009132Dokumentnummer
JJR_19580319_OGH0002_0060OB00060_5800000_001