RS OGH 1958/3/19 5Ob58/58, 1Ob501/90

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 19.03.1958
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Norm

ABGB §156 Ca
BGB §1594
4.DVEheG §9

Rechtssatz

1) Die Bestreitungsfrist ist eine Ausschlußfrist, deren Ablauf nur durch die bestimmten, in § 156 Abs 3 ABGB angeführten Gründe gehemmt wird.

2) Der Umstand, daß der Kläger, als ihm die Unähnlichkeit bekannt wurde, nicht die österreichische Staatsbürgerschaft besaß (er war deutscher Staatsangehöriger), hat weder die Frist des § 156 ABGB gehemmt, noch hat die Erlangung der Staatsbürgerschaft im Jahre 1956 eine neue Frist in Lauf gesetzt.

Entscheidungstexte

  • 5 Ob 58/58
    Entscheidungstext OGH 19.03.1958 5 Ob 58/58
  • 1 Ob 501/90
    Entscheidungstext OGH 21.02.1990 1 Ob 501/90
    nur: Die Bestreitungsfrist ist eine Ausschlußfrist. (T1) Veröff: RZ 1990/84 S 202

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1958:RS0048174

Dokumentnummer

JJR_19580319_OGH0002_0050OB00058_5800000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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