RS OGH 1990/2/21 5Ob58/58, 1Ob501/90

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 19.03.1958
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Norm

ABGB §156 Ca
BGB §1594
4.DVEheG §9
  1. ABGB § 156 heute
  2. ABGB § 156 gültig ab 01.07.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 59/2017
  3. ABGB § 156 gültig von 01.02.2013 bis 30.06.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 15/2013
  4. ABGB § 156 gültig von 01.01.2005 bis 31.01.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 58/2004
  5. ABGB § 156 gültig von 01.01.1978 bis 30.06.2004 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 85/2003

Rechtssatz

1) Die Bestreitungsfrist ist eine Ausschlußfrist, deren Ablauf nur durch die bestimmten, in § 156 Abs 3 ABGB angeführten Gründe gehemmt wird.1) Die Bestreitungsfrist ist eine Ausschlußfrist, deren Ablauf nur durch die bestimmten, in Paragraph 156, Absatz 3, ABGB angeführten Gründe gehemmt wird.

2) Der Umstand, daß der Kläger, als ihm die Unähnlichkeit bekannt wurde, nicht die österreichische Staatsbürgerschaft besaß (er war deutscher Staatsangehöriger), hat weder die Frist des § 156 ABGB gehemmt, noch hat die Erlangung der Staatsbürgerschaft im Jahre 1956 eine neue Frist in Lauf gesetzt.2) Der Umstand, daß der Kläger, als ihm die Unähnlichkeit bekannt wurde, nicht die österreichische Staatsbürgerschaft besaß (er war deutscher Staatsangehöriger), hat weder die Frist des Paragraph 156, ABGB gehemmt, noch hat die Erlangung der Staatsbürgerschaft im Jahre 1956 eine neue Frist in Lauf gesetzt.

Entscheidungstexte

  • 5 Ob 58/58
    Entscheidungstext OGH 19.03.1958 5 Ob 58/58
  • RS0048174">1 Ob 501/90
    Entscheidungstext OGH 21.02.1990 1 Ob 501/90
    nur: Die Bestreitungsfrist ist eine Ausschlußfrist. (T1) Veröff: RZ 1990/84 S 202

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1958:RS0048174

Dokumentnummer

JJR_19580319_OGH0002_0050OB00058_5800000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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