Norm
ABGB §1320 B1Rechtssatz
Die Aufsicht über einen Hund muß nicht immer darin bestehen, daß er an die Leine gelegt wird. Wenn er den Befehlen seiner Aufsichtsperson gehorcht, genügt es, daß ihn die Aufsichtsperson stets im Auge behält, um ihn durch Zuruf zu leiten, soweit es die Sicherung des Verkehrs erfordert.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1958:RS0030041Im RIS seit
19.03.1958Zuletzt aktualisiert am
13.04.2026