RS OGH 1958/3/19 5Ob48/58

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Veröffentlicht am 19.03.1958
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Norm

ABGB §372 IIe
ABGB §936

Rechtssatz

Gehen beide Teile bei Abschluss eines Vorvertrages zu einem Mietvertrag davon aus, dass der geplanten Vermietung ältere Mietrechte Dritter nicht entgegenstehen, kann aber dann doch eine Vormieterin ihre älteren Mietrechte wirksam durchsetzen, bedeutet das eine solche nachträgliche Veränderung der Verhältnisse gegenüber dem Zeitpunkt des Abschlusses des Vorvertrages, dass die Verbindlichkeit des Beklagten aus dem Vorvertrag weggefallen ist.

Entscheidungstexte

  • 5 Ob 48/58
    Entscheidungstext OGH 19.03.1958 5 Ob 48/58

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1958:RS0012723

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

28.05.2018
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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