Norm
ABGB §372 IIeRechtssatz
Gehen beide Teile bei Abschluss eines Vorvertrages zu einem Mietvertrag davon aus, dass der geplanten Vermietung ältere Mietrechte Dritter nicht entgegenstehen, kann aber dann doch eine Vormieterin ihre älteren Mietrechte wirksam durchsetzen, bedeutet das eine solche nachträgliche Veränderung der Verhältnisse gegenüber dem Zeitpunkt des Abschlusses des Vorvertrages, dass die Verbindlichkeit des Beklagten aus dem Vorvertrag weggefallen ist.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1958:RS0012723Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
28.05.2018